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VENTURE CAPITAL

Als Kanzlei mit einem besonderen Fokus auf Start-ups und Venture Capital stehen wir Ihnen bei der Umsetzung Ihrer Geschäftsidee zur Seite.

Wir unterstützen Sie bei der Gründung Ihres Unternehmens, der Ausarbeitung von Businessplänen und der Durchführung von Finanzierungsrunden.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Notare beraten Sie bei der Wahl der richtigen Rechtsform und begleiten Sie bei der Gestaltung von Verträgen und Vereinbarungen, wie beispielsweise bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen oder Beteiligungsvereinbarungen.

Darüber hinaus verfügen wir über ein umfangreiches Netzwerk an Venture-Capital-Gebern und können Sie bei der Suche nach geeigneten Investoren unterstützen.

Wir arbeiten eng mit unseren Mandanten zusammen, um gemeinsam erfolgreiche und nachhaltige Geschäftsmodelle zu entwickeln und zu realisieren.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

ANSPRECHPARTNER:

1. Gründung eines Start-ups

Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend für Haftung und Finanzierung. Start-ups wählen häufig die GmbH oder UG (§§ 1 ff. GmbHG). Diese bieten beschränkte Haftung und flexible Kapitalanforderungen.

Der Gesellschaftsvertrag regelt zentrale Punkte wie Stimmrechte und Kapitaleinlagen (§ 3 GmbHG). Ein klarer Vertrag schafft Transparenz und vermeidet spätere Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern.

Die Eintragung ins Handelsregister (§ 7 GmbHG) macht die Gesellschaft rechtlich wirksam. Notare prüfen und beurkunden den Gesellschaftsvertrag, bevor die Anmeldung erfolgen kann.

2. Finanzierung von Start-ups

Die Seed-Finanzierung ist die erste Kapitalrunde für Start-ups, um die Entwicklung zu starten. Investoren erhalten oft Anteile gemäß § 3 GmbHG, die im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.

Series-A-Finanzierungen dienen der Expansion und dem Aufbau des Geschäftsmodells. Verträge regeln Stimmrechte, Kapitalbeteiligungen und Exit-Optionen (§§ 705 ff. BGB), um Investoren zu schützen.

Fremdfinanzierungen durch Kredite (§ 488 BGB) sind für Start-ups möglich, erfordern jedoch Sicherheiten oder Garantien. Banken und Investoren prüfen sorgfältig das Geschäftsmodell und die Finanzpläne.

3. Beteiligungsverträge und Investorenrechte

Stimmrechte und Anteile müssen im Gesellschaftsvertrag klar geregelt sein (§ 47 GmbHG). Investoren können besondere Stimmrechte oder Veto-Rechte erhalten, um Einfluss auf Unternehmensentscheidungen zu nehmen.

Liquidationspräferenzen sichern Investoren bei Unternehmensverkäufen oder Insolvenzen eine bevorzugte Auszahlung (§ 15 GmbHG). Diese Regelungen sind zentraler Bestandteil von Beteiligungsverträgen.

Anti-Dilution-Klauseln schützen Investoren vor Wertverlusten ihrer Anteile bei neuen Finanzierungsrunden. Sie sorgen dafür, dass Investoren auch bei Kapitalerhöhungen (§ 55 GmbHG) ihre Beteiligung sichern.

4. Exit-Strategien für Gründer und Investoren

Ein Trade Sale bezeichnet den Verkauf des Unternehmens an einen strategischen Käufer. Verträge (§§ 311 ff. BGB) regeln die Bedingungen und garantieren den bestmöglichen Verkaufspreis für Investoren.

Ein IPO eröffnet neue Finanzierungsquellen und erhöht die Unternehmensbewertung. Ein umfangreiches Prospekt (§ 3 WpPG) und die Einhaltung der Börsenvorschriften sind erforderlich, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Bei einem Secondary Sale verkaufen Investoren ihre Anteile an Dritte. Der Gesellschaftsvertrag (§ 15 GmbHG) regelt diese Transaktionen und sichert die Zustimmung anderer Gesellschafter.

5. Schutz geistigen Eigentums (IP) bei Start-ups

Marken müssen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden, um Schutz zu genießen (§ 4 MarkenG). Dies sichert den exklusiven Gebrauch und verhindert unbefugte Nutzung durch Dritte.

Patente sichern technische Innovationen ab (§ 6 PatG). Start-ups müssen ihre Erfindungen frühzeitig anmelden, um sich Wettbewerbsvorteile zu sichern und Investoren langfristig zu binden.

Gesetzliche Vorgaben (§ 2 GeschGehG) schützen vertrauliche Informationen, die nicht offengelegt werden sollen. Unternehmen müssen Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) verwenden, um ihre Geschäftsgeheimnisse zu sichern.

6. Unternehmensbewertung für Start-ups

Die Bewertung erfolgt oft nach dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren (§ 287 HGB). Diese Methode berücksichtigt zukünftige Erträge und gibt Investoren eine verlässliche Grundlage für ihre Investitionsentscheidung.

Investoren können durch Bewertungsanpassungen Einfluss nehmen. Diese Verhandlungen sind vertraglich (§§ 311 ff. BGB) festzuhalten, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.

Bewertungsklauseln legen den Wert des Unternehmens bei zukünftigen Finanzierungsrunden fest (§ 15 GmbHG). Sie verhindern willkürliche Anpassungen und sichern die Position der Gesellschafter.

7. Gründervereinbarungen

Gründervereinbarungen regeln die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten der Gründer (§ 705 BGB). Dies stellt sicher, dass jeder Gründer weiß, welche Rolle er im Unternehmen einnimmt.

Vesting-Klauseln sichern die Beteiligung der Gründer über einen bestimmten Zeitraum. Bei vorzeitigem Ausscheiden können Anteile zurückgefordert werden (§ 15 GmbHG), um das Unternehmen zu schützen.

Mediationsklauseln im Gründervertrag (§ 13 BGB) helfen, Streitigkeiten ohne Gerichtsverfahren zu lösen. Dies spart Zeit und Kosten und sichert den Fortbestand des Unternehmens.

8. Gesellschafterrechte und Mitbestimmung

Stimm- und Veto-Rechte im Gesellschaftsvertrag (§ 47 GmbHG) ermöglichen Gesellschaftern, Einfluss auf wichtige Entscheidungen zu nehmen. Sie sind besonders für strategische Entscheidungen von Bedeutung.

Gesellschafter haben Anspruch auf Informationen über die Geschäftsentwicklung (§ 51a GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag regelt Umfang und Häufigkeit der Berichte, um Transparenz zu gewährleisten.

Gesellschafter können Beschlüsse anfechten, wenn sie gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen (§ 47 GmbHG). Ein klarer Vertrag sichert die Rechte aller Beteiligten und vermeidet Streitigkeiten.

9. Mitarbeiter­beteiligungs­programme (ESOP)

Aktienoptionen bieten Mitarbeitern die Möglichkeit, Anteile am Unternehmen zu erwerben (§ 192 AktG). Sie fördern die Motivation und Bindung von Schlüsselkräften.

Vesting-Modelle regeln, wann und unter welchen Bedingungen Mitarbeiter ihre Anteile erhalten (§ 15 GmbHG). Dies stellt sicher, dass Anteile nur nach einer bestimmten Verweildauer im Unternehmen ausgegeben werden.

Mitarbeiterbeteiligungsprogramme haben steuerliche Auswirkungen (§ 3 EStG). Eine steuerliche Beratung ist notwendig, um optimale Lösungen für Mitarbeiter und Unternehmen zu finden.

10. Fremdfinanzierung und Kreditsicherung

Kreditverträge (§ 488 BGB) regeln die Bedingungen für Darlehen. Start-ups müssen Sicherheiten oder Garantien bieten, um Finanzierung zu erhalten und Wachstum zu ermöglichen.

Bürgschaften (§ 765 BGB) sichern Kredite ab, wenn das Start-up nicht über ausreichende Eigenmittel verfügt. Diese werden häufig von Gesellschaftern oder Investoren bereitgestellt.

Rangrücktrittserklärungen (§ 39 InsO) ermöglichen es, Gläubigeransprüche im Insolvenzfall nachrangig zu stellen. Dies erhöht die Chancen, zusätzliche Finanzmittel zu erhalten.

11. Vertragsrecht für Start-ups

AGB regeln die allgemeinen Vertragsbedingungen eines Unternehmens (§§ 305 ff. BGB). Sie schützen Start-ups vor rechtlichen Risiken und sind wichtig für eine professionelle Außendarstellung.

Liefer- und Dienstleistungsverträge sichern die Rechte und Pflichten bei Geschäftsbeziehungen (§ 611 BGB). Klare Formulierungen verhindern spätere Streitigkeiten und Zahlungsprobleme.

Geheimhaltungsvereinbarungen (§ 2 GeschGehG) schützen sensible Informationen. Sie sind essenziell für Gespräche mit potenziellen Investoren oder Geschäftspartnern, um vertrauliche Daten abzusichern.

12. Datenschutz und IT-Sicherheit für Start-ups

Datenschutzkonforme Verträge (§ 26 BDSG) sind unerlässlich, um personenbezogene Daten rechtskonform zu verarbeiten. Verstöße können zu hohen Bußgeldern führen und das Unternehmen schädigen.

Start-ups müssen IT-Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 9 DSGVO implementieren, um Datenverluste zu vermeiden. Sicherheitslücken können teuer werden und das Vertrauen der Kunden gefährden.

Ab einer bestimmten Größe muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden (§ 38 BDSG). Er überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und hilft, Verstöße zu vermeiden.

13. Kapitalerhöhungen und Finanzierungsrunden

Ordentliche Kapitalerhöhungen (§ 55 GmbHG) bedürfen der Zustimmung der Gesellschafter. Sie dienen der Beschaffung neuen Eigenkapitals und sind oft Teil von Finanzierungsrunden.

Eine bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 AktG) erfolgt unter bestimmten Bedingungen, z.B. zur Ausgabe von Aktienoptionen. Sie muss im Gesellschaftsvertrag klar geregelt werden.

Sacheinlagen, wie Patente oder andere Vermögenswerte, sind bei Kapitalerhöhungen zulässig (§ 56 GmbHG). Diese Einlagen müssen bewertet und notariell beurkundet werden.

14. Steuerliche Beratung für Start-ups

Steuerliche Optimierung (§ 15 EStG) hilft Start-ups, Kosten zu senken und ihre Gewinnsituation zu verbessern. Beratungsleistungen umfassen die Wahl der besten Rechtsform und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Gewerbe- und Körperschaftsteuer sind zentrale steuerliche Belastungen für Unternehmen (§ 2 GewStG, § 1 KStG). Steuerberater helfen, steuerliche Pflichten zu optimieren und Freibeträge zu nutzen.

Internationale Geschäftsmodelle führen oft zu steuerlichen Fragen (§§ 34c, 34d EStG). Steuerliche Beratung hilft, Doppelbesteuerungen zu vermeiden und rechtliche Sicherheit zu schaffen.

15. Umwandlung und Formwechsel bei Start-ups

Ein Formwechsel zu einer AG (§ 190 UmwG) ermöglicht es Start-ups, Kapital durch Aktienemission zu beschaffen. Dieser Schritt muss sorgfältig geplant und notariell beurkundet werden.

Eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG (§§ 105 ff. HGB) kann steuerliche Vorteile bieten. Sie erfordert eine neue Satzung und die Zustimmung der Gesellschafter.

Fusionen sind möglich, um Synergien zu nutzen (§§ 2 ff. UmwG). Ein Verschmelzungsvertrag regelt die Bedingungen und muss notariell beurkundet werden.

16. Gesellschaftsrechtliche Fragen für Start-ups

Der Gesellschaftsvertrag und die Satzung regeln zentrale Fragen wie Stimmrechte und Gewinnverteilung (§ 3 GmbHG). Änderungen müssen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.

Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern erfolgt gemäß § 38 GmbHG. Diese Entscheidungen müssen im Handelsregister eingetragen werden, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.

Gesellschafter haften bei Start-ups in der Regel nur beschränkt (§ 13 GmbHG). Eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag schützt Gesellschafter vor persönlichen Haftungsrisiken.

17. Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintrag

Jede GmbH-Gründung erfordert die notarielle Beurkundung (§ 7 GmbHG). Der Notar prüft die Unterlagen und führt die Eintragung im Handelsregister durch.

Kapitalerhöhungen müssen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden (§ 55 GmbHG). Dies stellt sicher, dass alle Gesellschafter ihre Anteile korrekt registrieren.

Satzungsänderungen, wie eine Änderung des Geschäftszwecks, müssen notariell beurkundet werden (§ 53 GmbHG). Diese Änderungen werden im Handelsregister veröffentlicht.

18. Crowdfunding und alternative Finanzierungsmodelle

Crowdfunding ist eine beliebte Finanzierungsform für Start-ups. Plattformen bieten verschiedene Modelle (§ 32 KWG) an, um Investoren zu gewinnen und Projekte zu finanzieren.

Steuerliche Aspekte wie die Umsatzsteuerpflicht (§ 1 UStG) müssen beachtet werden. Eine genaue Prüfung hilft, steuerliche Risiken zu vermeiden.

Equity Crowdfunding (§ 2 VermAnlG) ermöglicht Investoren den Erwerb von Unternehmensanteilen. Die Regelungen stellen sicher, dass sowohl Investoren als auch Start-ups geschützt sind.

19. Rechtsfragen bei der Internationalisierung von Start-ups

Die Gründung einer Tochtergesellschaft unterliegt den rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes (§ 35 GmbHG). Eine gründliche Planung ist notwendig, um rechtliche und steuerliche Risiken zu minimieren.

Verträge mit internationalen Geschäftspartnern müssen den Vorschriften des internationalen Privatrechts entsprechen (§ 3 IPRG). Diese Verträge sollten klar formuliert und auf mögliche Rechtskonflikte vorbereitet sein.

Der Schutz geistigen Eigentums im Ausland erfordert internationale Anmeldungen (§ 6 PatG). Patentanmeldungen und Markenregistrierungen sind zentrale Schritte zur Sicherung der Rechte.

20. Beratung für Gründer und Jungunternehmer

Gründungscoaching unterstützt Start-ups in der frühen Phase (§ 2 Abs. 1 SGB III). Es umfasst rechtliche und steuerliche Beratung sowie die Entwicklung von Geschäftsmodellen.

Fördermittel und Zuschüsse (§ 93 SGB III) sind wichtige Finanzierungsquellen für Start-ups. Eine professionelle Beratung hilft, geeignete Programme zu finden und zu beantragen.

Der Aufbau einer rechtssicheren Unternehmensstruktur umfasst die Wahl der Rechtsform, den Gesellschaftsvertrag und die Compliance (§ 91 AktG). Dies schützt Gründer vor rechtlichen Risiken.

NOTAR

Als moderne und serviceorientiert ausgerichtete Kanzlei verstehen wir uns als zuverlässiger Partner in allen notariellen Angelegenheiten.

Unsere Notare begleiten Sie bei der Erstellung von Verträgen und Urkunden, überwachen deren Vollzug und beraten Sie umfassend zu allen rechtlichen Fragen. Dabei legen wir besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und eine transparente Kommunikation.

ANSPRECHPARTNER:

1. Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

Die notarielle Beurkundung von Grundstückskaufverträgen (§ 311b BGB) stellt sicher, dass der Vertrag rechtlich bindend ist. Der Notar prüft alle Unterlagen und erklärt die Vertragsinhalte ausführlich.

Nach der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags erfolgt die Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB). Diese Eintragung ist notwendig, um den Eigentumswechsel rechtlich abzusichern.

Der Notar sorgt für die treuhänderische Verwaltung des Kaufpreises (§ 54a BeurkG). Dadurch wird sichergestellt, dass der Verkäufer das Geld erst nach erfolgter Grundbucheintragung erhält.

2. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, Vertretungsrechte für den Krankheitsfall zu regeln (§ 1901 BGB). Der Notar sorgt dafür, dass die Vollmacht rechtlich wirksam und individuell angepasst ist.

Die Patientenverfügung (§ 1901a BGB) legt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall durchgeführt werden dürfen. Der Notar berät bei der Formulierung und stellt sicher, dass alle Wünsche dokumentiert sind.

Der Notar kann die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registrieren. Dies garantiert, dass sie im Ernstfall schnell auffindbar ist und rechtswirksam angewendet wird.

3. Testament und Erbvertrag

Ein notarielles Testament (§ 2231 BGB) bietet höchste Rechtssicherheit und minimiert die Anfechtungsgefahr. Der Notar hilft, individuelle Wünsche rechtlich korrekt festzuhalten und erklärt mögliche Konsequenzen.

Erbverträge (§ 1941 BGB) sind bindende Vereinbarungen zwischen Erblasser und Erben. Der Notar erstellt diese Verträge, um die Vermögensnachfolge verbindlich zu regeln und Streitigkeiten vorzubeugen.

Notarielle Testamente und Erbverträge werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer hinterlegt. So ist sichergestellt, dass sie im Erbfall sofort gefunden werden können (§ 34 GNotKG).

4. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) regelt Vermögensverhältnisse, Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüche. Der Notar sorgt für eine ausgewogene und rechtswirksame Gestaltung, die beiden Parteien gerecht wird.

Der Notar kann Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder modifizierte Zugewinngemeinschaften vereinbaren. Diese Regelungen bieten finanzielle Klarheit und verhindern Konflikte im Falle einer Scheidung.

Scheidungsfolgenvereinbarungen (§ 1568 BGB) regeln die Vermögensaufteilung, Sorgerecht und Unterhaltsansprüche. Der Notar hilft, diese Vereinbarungen rechtssicher und verbindlich zu formulieren.

5. Unternehmensgründung und Gesellschaftsverträge

Die Gründung einer GmbH (§ 2 GmbHG) erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Der Notar berät und erstellt den Vertrag, um die Haftung der Gesellschafter zu beschränken.

Satzungsänderungen, wie etwa Kapitalerhöhungen, müssen notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden (§ 53 GmbHG). Der Notar stellt sicher, dass alle Änderungen rechtlich korrekt sind.

Der Notar veranlasst die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister (§ 7 GmbHG). Dies macht die Gesellschaft rechtlich wirksam und bietet Gesellschaftern sowie Gläubigern Sicherheit.

6. Beglaubigungen und Beurkundungen von Dokumenten

Der Notar beglaubigt Unterschriften (§ 40 BeurkG), um die Echtheit zu bestätigen. Dies ist oft bei Vollmachten oder Verträgen erforderlich, um deren Rechtswirksamkeit zu gewährleisten.

Beglaubigungen von Dokumenten (§ 39 BeurkG) sichern die Übereinstimmung von Kopien mit dem Original. Diese Bestätigung ist bei öffentlichen Stellen und Behörden häufig notwendig.

Vollmachten können durch den Notar beurkundet werden (§ 21 BeurkG), um rechtliche Klarheit und Bindungskraft zu gewährleisten. Dies ist insbesondere bei Immobiliengeschäften relevant.

7. Schenkungsverträge und Übertragungen

Die Schenkung von Immobilien erfordert eine notarielle Beurkundung (§ 311b BGB). Der Notar klärt über steuerliche und rechtliche Konsequenzen auf und sorgt für die Eintragung ins Grundbuch.

Nießbrauchs- und Wohnrechte (§§ 1030, 1093 BGB) können im Rahmen von Schenkungen vereinbart werden. Der Notar stellt sicher, dass diese Rechte korrekt dokumentiert und im Grundbuch eingetragen werden.

Der Notar kann Rückforderungsklauseln im Schenkungsvertrag aufnehmen (§ 528 BGB). Dies schützt den Schenker, falls bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden oder sich die Umstände ändern.

8. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen

Die Verschmelzung von Gesellschaften (§§ 2 ff. UmwG) erfordert eine notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister. Der Notar begleitet den Prozess, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Ein Formwechsel (§ 190 UmwG) ermöglicht es Unternehmen, die Rechtsform zu ändern, ohne die Gesellschaft aufzulösen. Der Notar beurkundet den Wechsel und prüft alle erforderlichen Unterlagen.

Spaltungen (§ 123 UmwG) erfordern notariell beurkundete Verträge, um rechtlich wirksam zu sein. Der Notar stellt sicher, dass alle Gesellschafter informiert und die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

9. Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker (§ 2223 BGB) kann durch ein notarielles Testament eingesetzt werden. Der Notar stellt sicher, dass die Vollstreckung nach den Wünschen des Erblassers erfolgt.

Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, den Nachlass zu verwalten und zu verteilen (§ 2216 BGB). Der Notar berät über die gesetzlichen Anforderungen und die Erfüllung der Auflagen.

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn alle Aufgaben erledigt sind (§ 2225 BGB). Der Notar kann helfen, die ordnungsgemäße Erledigung zu dokumentieren und die Vollstreckung formell zu beenden.

10. Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge

Eheverträge regeln die Vermögensverhältnisse und schützen vor Streitigkeiten (§ 1408 BGB). Der Notar beurkundet den Vertrag, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Für Lebenspartnerschaften können ähnliche Regelungen wie für Eheverträge getroffen werden (§ 1 LPartG). Der Notar stellt sicher, dass diese Vereinbarungen rechtlich wirksam sind.

Unterhaltsregelungen im Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 1360 BGB) legen fest, wie finanzielle Verpflichtungen im Trennungsfall gehandhabt werden. Der Notar hilft, diese vertraglich festzuhalten.

11. Gründung von Familiengesellschaften

Der Gesellschaftsvertrag für Familienunternehmen (§ 3 GmbHG) regelt Stimmrechte und Gewinnverteilung. Der Notar stellt sicher, dass die Satzung auf die Bedürfnisse der Familie zugeschnitten ist.

Nachfolgeregelungen sichern die Unternehmensführung im Erbfall (§ 1922 BGB). Der Notar erstellt klare und verbindliche Regelungen, um die Kontinuität des Unternehmens zu gewährleisten.

Der Notar berät bei der steuerlichen Optimierung von Familiengesellschaften (§ 7 ErbStG), insbesondere durch Schenkungen und die Einbindung von Freibeträgen.

12. Erbauseinandersetzungen und Teilungsverträge

Teilungsverträge (§ 2042 BGB) regeln die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Der Notar sorgt für eine faire und rechtlich einwandfreie Verteilung, um Konflikte zu vermeiden.

Erbanteile können veräußert werden (§ 2033 BGB). Der Notar stellt sicher, dass die Veräußerung korrekt dokumentiert wird und alle Erben informiert sind.

Der Notar unterstützt bei der Auflösung von Erbengemeinschaften (§ 2042 BGB), um eine klare Vermögensverteilung zu erreichen. Dies vermeidet langwierige Streitigkeiten und Unsicherheiten.

13. Gesellschaftsrechtliche Verträge

Die Gründung einer GmbH & Co. KG (§ 161 HGB) erfordert eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Der Notar berät zu Haftungsfragen und den Rechten der Gesellschafter.

Rechtsformänderungen wie der Wechsel zu einer GmbH (§ 190 UmwG) müssen notariell beurkundet werden. Der Notar prüft alle notwendigen Dokumente und begleitet den Prozess rechtssicher.

Die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft (§ 60 GmbHG) erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und wird notariell beurkundet. Der Notar stellt sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

14. Beurkundung von General- und Einzelvollmachten

Eine Generalvollmacht (§ 164 BGB) ermächtigt den Bevollmächtigten, weitreichende Entscheidungen zu treffen. Der Notar klärt über die Reichweite und möglichen Missbrauch auf.

Einzelvollmachten (§ 167 BGB) beschränken die Vertretungsbefugnis auf spezifische Aufgaben. Der Notar hilft, diese präzise zu formulieren und rechtlich wirksam zu machen.

Vollmachten können jederzeit widerrufen werden (§ 168 BGB). Der Notar unterstützt bei der Dokumentation des Widerrufs und informiert die beteiligten Parteien.

15. Beurkundung von Bauträgerverträgen

Der Bauträgervertrag (§ 3 MaBV) muss notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein. Der Notar prüft alle Klauseln und sorgt dafür, dass die Vertragsparteien umfassend informiert sind.

Der Zahlungsplan (§ 3 Abs. 2 MaBV) regelt die Zahlungsmodalitäten nach Baufortschritt. Der Notar stellt sicher, dass der Käufer finanziell abgesichert ist und keine Risiken entstehen.

Gewährleistungsrechte (§ 634 BGB) sind essenziell im Bauträgervertrag. Der Notar informiert über die Rechte der Käufer und klärt, wie Mängelansprüche geltend gemacht werden können.

16. Grundstücksteilungen und Erschließung

Teilungen von Grundstücken (§ 19 BauGB) müssen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Der Notar sorgt dafür, dass die Teilung rechtskonform und transparent erfolgt.

Erschließungsverträge (§ 124 BauGB) regeln die Anbindung eines Grundstücks an öffentliche Infrastruktur. Der Notar hilft, diese Verträge rechtssicher zu formulieren und zu beurkunden.

Baulasten und Grunddienstbarkeiten (§§ 1018 ff. BGB) werden im Grundbuch eingetragen. Der Notar erklärt die rechtlichen Auswirkungen und sichert die Eintragung ab.

17. Handelsregisteranmeldungen

Geschäftsführerbestellungen und -abberufungen (§ 39 GmbHG) müssen im Handelsregister eingetragen werden. Der Notar sorgt dafür, dass alle erforderlichen Dokumente korrekt eingereicht werden.

Änderungen der Firmierung (§ 4 GmbHG) müssen notariell beurkundet und im Handelsregister veröffentlicht werden. Der Notar begleitet den Prozess, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Kapitalerhöhungen (§ 55 GmbHG) oder -herabsetzungen (§ 58 GmbHG) erfordern eine notarielle Beurkundung. Der Notar stellt sicher, dass alle Gesellschafter zustimmen und die Eintragung korrekt erfolgt.

18. Nachlassregelung und Erbfolgeplanung

Erbverträge (§ 1941 BGB) bieten Planungssicherheit für die Nachfolge. Der Notar unterstützt bei der Erstellung und erklärt die rechtlichen Folgen für alle Beteiligten.

Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) muss notariell beurkundet werden. Der Notar informiert über die Konsequenzen und sorgt für eine rechtssichere Vereinbarung zwischen den Erben.

Testamente können beim Notar hinterlegt werden (§ 34 GNotKG). Dies garantiert, dass das Dokument im Erbfall gefunden und rechtswirksam umgesetzt wird.

19. Gesellschaftsgründungen für Investoren

Eine Holding-Gründung (§ 2 GmbHG) bietet steuerliche Vorteile und Strukturvorteile für Investoren. Der Notar erstellt den Gesellschaftsvertrag und sichert die Eintragung im Handelsregister.

Kapitalerhöhungen zur Aufnahme von Investoren (§ 55 GmbHG) erfordern notariellen Beistand. Der Notar sorgt für klare Regelungen und die rechtssichere Durchführung.

Gesellschaftsverträge (§ 3 GmbHG) regeln Stimmrechte und Beteiligungen von Investoren. Der Notar hilft, die Verträge fair zu gestalten und sicherzustellen, dass alle Gesellschafter einverstanden sind.

20. Bürgschaften und Sicherheiten im Wirtschaftsrecht

Bürgschaften (§ 765 BGB) erfordern eine notarielle Beurkundung, um rechtswirksam zu sein. Der Notar stellt sicher, dass alle Vertragsparteien umfassend informiert sind und die Bedingungen klar geregelt sind.

Die Eintragung einer Grundschuld (§ 1191 BGB) oder Hypothek (§ 1113 BGB) im Grundbuch sichert Darlehen ab. Der Notar erklärt die rechtlichen Folgen und sorgt für die korrekte Eintragung.

Sicherungsabtretungen (§ 398 BGB) dienen zur Absicherung von Forderungen. Der Notar hilft, die Vereinbarungen rechtswirksam zu gestalten und die Eintragung vorzunehmen.

IMMOBILIEN

Als Notar- und Rechtsanwaltskanzlei bieten wir Ihnen umfassende
Beratung und Unterstützung bei allen Immobilienangelegenheiten.
Ob es sich um den Kauf, Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie oder umfangreiche Bauträgerprojekte handelt, wir stehen Ihnen kompetent zur Seite. Wir prüfen Verträge, klären Fragen zu Grundbuch- und Eigentumsverhältnissen und erarbeiten maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuellen Bedürfnisse.

ANSPRECHPARTNER:

1. Kauf und Verkauf von Immobilien

Die Gestaltung eines Immobilienkaufvertrags (§ 311b BGB) erfordert eine notarielle Beurkundung. Der Vertrag regelt Kaufpreis, Übergabezeitpunkt und alle weiteren Bedingungen, um rechtliche Sicherheit für beide Parteien zu gewährleisten.

Die Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) ist notwendig, um das Eigentum an der Immobilie rechtswirksam zu übertragen. Der Notar sorgt dafür, dass alle erforderlichen Dokumente korrekt eingereicht werden.

Der Notar sichert den Kaufpreis treuhänderisch (§ 54a BeurkG). Dies stellt sicher, dass der Verkäufer erst nach ordnungsgemäßer Grundbucheintragung den Kaufpreis erhält, was rechtliche und finanzielle Sicherheit bietet.

2. Mietrecht und Vermietung

Mietverträge (§ 535 BGB) regeln die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter. Sie umfassen Regelungen zu Mietdauer, Mietpreis und Nebenkosten. Eine juristisch korrekte Gestaltung schützt beide Parteien vor späteren Konflikten.

Kündigungen im Mietverhältnis müssen gemäß § 568 BGB schriftlich erfolgen. Der Kündigungsschutz (§§ 573 ff. BGB) bietet Mietern Sicherheit, indem er nur begrenzte Kündigungsgründe zulässt, wie Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen.

Mieterhöhungen (§ 558 BGB) und die Abrechnung der Nebenkosten müssen transparent und gemäß vertraglichen Vereinbarungen sowie gesetzlichen Vorgaben erfolgen. Dies gewährleistet Fairness und Rechtskonformität im Mietverhältnis.

3. Baurecht und Baugenehmigungen

Bauvoranfragen (§ 70 BauO) klären im Vorfeld, ob das geplante Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Der Anwalt unterstützt bei der Erstellung und Einreichung der Bauvoranfrage und prüft die baurechtlichen Vorgaben.

Das Baugenehmigungsverfahren (§§ 72 ff. BauO) umfasst die Prüfung des Bauantrags und die Einhaltung baurechtlicher Vorgaben. Eine rechtliche Beratung hilft, den Prozess zu beschleunigen und mögliche Hürden frühzeitig zu identifizieren.

Bei Bauvorhaben nahe der Grundstücksgrenze kann eine nachbarrechtliche Zustimmung (§ 903 BGB) erforderlich sein. Der Anwalt berät zu den Rechten und Pflichten gegenüber Nachbarn und begleitet die Einholung der Zustimmung.

4. Grundbuchrecht und Eintragungen

Eigentumsrechte müssen im Grundbuch (§ 873 BGB) eingetragen werden, um rechtlich wirksam zu sein. Der Notar veranlasst die Eintragung und prüft, dass alle Formalitäten und gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Grundschulden (§ 1191 BGB) sichern Darlehen ab und werden im Grundbuch eingetragen. Der Notar stellt sicher, dass die Grundschuld korrekt beurkundet und im Einklang mit dem Kreditvertrag eingetragen wird.

Die Löschung von Eintragungen, wie Hypotheken (§ 875 BGB), erfolgt nach Tilgung des Darlehens. Der Notar veranlasst die Löschung und stellt sicher, dass alle Voraussetzungen rechtlich korrekt erfüllt sind.

5. WEG-Recht (Wohnungseigentumsgesetz)

Die Teilungserklärung (§ 8 WEG) legt fest, wie eine Immobilie in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Der Notar beurkundet diese Erklärung und sorgt für die Eintragung im Grundbuch, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (§ 14 WEG) umfassen die Nutzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Eine klare Regelung vermeidet Konflikte und sichert den Werterhalt der Immobilie.

Die Versammlung der Wohnungseigentümer (§ 23 WEG) entscheidet über wichtige Angelegenheiten wie Instandhaltung und bauliche Veränderungen. Anwälte beraten bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Versammlungen, um rechtliche Fehler zu vermeiden.

6. Immobilien als Kapitalanlage

Die Vermietung von Immobilien (§ 21 EStG) bringt steuerliche Pflichten mit sich. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung müssen versteuert werden. Der Anwalt hilft, alle relevanten Abzüge und Vorteile zu berücksichtigen.

Eine fundierte Renditeberechnung berücksichtigt Mietpreise, Nebenkosten und Instandhaltung (§ 535 BGB). Juristische Beratung hilft, den Mietvertrag so zu gestalten, dass die Rendite optimiert wird und rechtssicher bleibt.

Mietverträge für Kapitalanlagen (§ 550 BGB) müssen besonders sorgfältig formuliert werden, um langfristige Einnahmen zu sichern. Der Anwalt unterstützt bei der Erstellung und Prüfung der Verträge sowie der Verwaltung der Immobilie.

7. Erbbaurecht und Nießbrauch

Ein Erbbaurecht (§ 1 ErbbauRG) erlaubt es, auf einem fremden Grundstück zu bauen und das Gebäude zu nutzen. Der Notar beurkundet das Erbbaurecht und trägt es ins Grundbuch ein, um die Rechte abzusichern.

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) gibt dem Berechtigten das Recht, eine Immobilie zu nutzen und Erträge zu ziehen. Der Notar hilft, dieses Recht rechtlich abzusichern und ins Grundbuch einzutragen.

Erbbaurechte und Nießbrauchrechte können übertragen oder verkauft werden (§ 1059 BGB). Der Anwalt berät über die rechtlichen Voraussetzungen und begleitet den Verkaufsprozess.

8. Denkmalschutz und Sanierungsrecht

Denkmalschutzauflagen (§ 8 DSchG) erfordern spezielle Genehmigungen für bauliche Veränderungen. Der Anwalt hilft, alle notwendigen Anträge zu stellen und die Vorgaben der Denkmalbehörden zu erfüllen.

Eigentümer von Denkmalimmobilien (§ 7i EStG) können steuerliche Vorteile nutzen, insbesondere durch erhöhte Abschreibungen. Eine genaue Planung mit juristischer Unterstützung sichert diese Vorteile ab.

Die Einhaltung der Denkmalschutzvorgaben (§§ 2 ff. DSchG) ist Voraussetzung für den Erhalt von Förderungen und Steuervergünstigungen. Der Anwalt unterstützt bei der rechtlichen Prüfung und Umsetzung.

9. Bauträgerrecht

Bauträgerverträge (§ 3 MaBV) regeln die Bedingungen für den Bau und Verkauf von Immobilien. Der Notar prüft und beurkundet diese Verträge, um eine rechtliche Absicherung für Käufer und Bauträger zu gewährleisten.

Der Kaufpreis wird gemäß § 3 MaBV in Teilbeträgen nach Baufortschritt fällig. Der Anwalt unterstützt bei der Vertragsgestaltung, um die Zahlungen verlässlich und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu regeln.

Gewährleistungsansprüche (§ 634 BGB) sichern Käufer bei Baumängeln ab. Der Anwalt berät, wie diese Rechte vertraglich festgehalten und im Streitfall durchgesetzt werden können.

10. Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Der Ablauf einer Zwangsversteigerung (§ 15 ZVG) erfordert die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Der Anwalt begleitet das Verfahren, prüft die Unterlagen und vertritt die Interessen des Auftraggebers.

Gläubiger können ihre Ansprüche durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 20 ff. ZVG) durchsetzen. Der Anwalt unterstützt bei der Anmeldung und Sicherung der Forderungen.

Interessenten, die an einer Zwangsversteigerung teilnehmen wollen, benötigen juristische Unterstützung (§§ 43 ff. ZVG). Der Anwalt berät über die Verfahrensvoraussetzungen und hilft bei der Gebotsabgabe.

11. Immobilienfinanzierung und Grundpfandrechte

Hypotheken (§ 1113 BGB) sichern Darlehen ab und werden ins Grundbuch eingetragen. Der Notar sorgt dafür, dass die Eintragung korrekt erfolgt und der Vertrag rechtlich wirksam ist.

Darlehensverträge (§ 488 BGB) müssen rechtlich korrekt und im Einklang mit den Grundpfandrechten gestaltet werden. Der Anwalt prüft die Verträge und berät über die rechtlichen Risiken und Sicherheiten.

Die Bestellung einer Grundschuld (§ 1191 BGB) erfordert eine notarielle Beurkundung. Der Notar kümmert sich um die Eintragung und stellt sicher, dass die Sicherungsabrede wirksam ist.

12. Immobilienerwerb durch Ausländer

Ausländer können Immobilien in Deutschland erwerben, müssen jedoch bestimmte rechtliche Vorgaben (§§ 873 ff. BGB) beachten. Der Anwalt klärt über die Voraussetzungen und notwendigen Schritte auf.

Die Finanzierung durch ausländische Banken (§ 488 BGB) kann besondere Herausforderungen mit sich bringen. Juristische Unterstützung hilft, die Bedingungen zu klären und abzusichern.

Der Immobilienerwerb durch Ausländer hat steuerliche Implikationen (§§ 1, 2 GrEStG). Der Anwalt berät über die Steuerpflicht und hilft, die Kosten im Vorfeld zu kalkulieren.

13. Immobilienverrentung und Leibrente

Der Immobilienverkauf auf Leibrente (§ 759 BGB) sichert dem Verkäufer ein lebenslanges Wohnrecht und regelmäßige Zahlungen. Der Anwalt berät bei der Vertragsgestaltung, um rechtliche Sicherheit zu schaffen.

Die Verrentung von Immobilien hat steuerliche Folgen (§ 22 EStG). Der Anwalt informiert über die Besteuerung der Rentenzahlungen und unterstützt bei der steueroptimierten Gestaltung des Vertrags.

Bei der Verrentung werden oft Wohnrecht (§ 1093 BGB) oder Nießbrauch (§ 1030 BGB) vereinbart. Der Notar sorgt für die Eintragung dieser Rechte im Grundbuch, um sie rechtlich abzusichern.

14. Immobilienverkauf durch Erben

Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB) können Immobilien gemeinsam veräußern oder eine Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB) anstreben. Der Anwalt unterstützt bei der Einigung und Durchführung der notwendigen Schritte.

Beim Immobilienverkauf aus einer Erbschaft (§ 13 ErbStG) sind steuerliche Regelungen zu beachten. Der Anwalt berät, wie die Steuerlast minimiert und die Immobilie optimal verwertet werden kann.

Nach einem Erbfall muss das Grundbuch berichtigt (§ 82 GBO) werden. Der Notar hilft, die Erbschaft nachzuweisen und die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen, um den Verkauf vorzubereiten.

15. Rechtliche Absicherung von Bauprojekten

Bauverträge (§ 650a BGB) regeln die Pflichten von Bauherren und Auftragnehmern. Eine juristisch geprüfte Vertragsgestaltung minimiert Risiken und stellt die Qualität und Fristen sicher.

Bei Baumängeln (§ 634 BGB) haben Bauherren Gewährleistungsansprüche. Der Anwalt hilft, diese Rechte vertraglich festzuhalten und im Konfliktfall durchzusetzen, um Reparaturen oder Schadensersatz zu sichern.

Bürgschaften (§ 765 BGB) sichern Ansprüche und garantieren die Erfüllung der Bauverträge. Der Notar prüft die Bürgschaftsurkunden und sorgt für rechtliche Sicherheit der Vereinbarungen.

16. Modernisierung und Instandhaltung von Immobilien

Modernisierungsverträge (§ 550 BGB) regeln die Rechte und Pflichten bei Umbauten und Instandhaltungen. Der Anwalt gestaltet die Verträge so, dass die Interessen der Eigentümer rechtlich abgesichert sind.

Modernisierungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen auf die Mieter umgelegt werden (§ 559 BGB). Der Anwalt berät, wie diese Kosten rechtssicher und transparent abgerechnet werden können.

Förderungen für Modernisierungsmaßnahmen (§ 10f EStG) sind oft verfügbar. Der Anwalt unterstützt bei der Prüfung und Beantragung, um finanzielle Vorteile und Steuervergünstigungen zu sichern.

17. Rechte bei Grundstücksgrenzen und Nachbarschaftsrecht

Nachbarn haben gemäß § 1004 BGB das Recht, unrechtmäßige Baumaßnahmen abzuwehren. Der Anwalt vertritt die Interessen seiner Mandanten und setzt deren Rechte durch.

Einfriedungspflichten (§ 921 BGB) regeln, wie Grundstücke voneinander abgetrennt werden. Der Anwalt klärt über die gesetzlichen Anforderungen auf und hilft bei der Durchsetzung dieser Pflichten.

Grenzüberbau (§ 912 BGB) erfordert eine Entschädigung oder Beseitigung des Überbaus. Der Anwalt unterstützt, die Ansprüche durchzusetzen und Konflikte rechtlich zu klären.

18. Immobilienrecht und Digitalisierung

Digitale Grundbucheintragungen (§ 12 GBO) beschleunigen den Prozess der Eigentumsübertragung. Der Notar sorgt für die elektronische Einreichung und die rechtlich korrekte Durchführung.

Virtuelle Besichtigungen und digitale Verträge (§ 126a BGB) ermöglichen moderne Transaktionen. Der Anwalt berät, wie digitale Signaturen und Verträge rechtlich abgesichert genutzt werden können.

Die Blockchain-Technologie kann Transaktionen absichern (§§ 311b, 873 BGB). Der Anwalt erklärt, wie diese Technologie im Immobilienhandel eingesetzt und rechtliche Risiken minimiert werden.

19. Erschließungsverträge und Baulasten

Erschließungsverträge (§ 124 BauGB) regeln die Anbindung von Grundstücken an die Infrastruktur. Der Anwalt gestaltet die Verträge und sorgt dafür, dass sie den rechtlichen Vorgaben entsprechen.

Baulasten (§ 85 BauO) verpflichten Eigentümer zu bestimmten baulichen Maßnahmen oder Nutzungen. Der Notar unterstützt bei der Eintragung dieser Lasten, um rechtliche Klarheit zu schaffen.

Eine Entlassung aus Baulasten ist möglich, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Der Anwalt hilft, die Entlassung bei der zuständigen Behörde zu beantragen und rechtlich abzusichern.

20. Rechtliche Aspekte beim Immobilienkauf auf Auktionen

Vor der Teilnahme an einer Immobilienauktion ist eine gründliche Prüfung der Auktionsunterlagen erforderlich (§§ 34 ff. ZVG). Der Anwalt hilft, alle Risiken zu identifizieren und Chancen zu nutzen.

Die Gebotsabgabe bei Auktionen (§§ 43 ff. ZVG) unterliegt strengen Regeln. Der Anwalt begleitet den Bieter, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und das Gebot erfolgreich ist.

Nach erfolgreichem Zuschlag muss die Eigentumsübertragung korrekt erfolgen (§§ 873, 925 BGB). Der Notar sorgt für die Eintragung ins Grundbuch und die rechtliche Absicherung des Erwerbs.

NACHFOLGE UND ERBSCHAFT

Als Experten im Erbrecht unterstützen wir Sie umfassend bei allen Fragen rund um die Nachfolge und Erbschaft. Unsere erfahrenen Notare und Rechtsanwälte stehen Ihnen mit ihrer Expertise zur Seite und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen maßgeschneiderte Lösungen.

Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung individueller Testamente und Erbverträge, beraten Sie bei der Planung Ihrer Unternehmensnachfolge und klären alle rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht.

Dabei legen wir besonderen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, eine transparente Kommunikation und eine schnelle, reibungslose Abwicklung.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

ANSPRECHPARTNER:

1. Testamentsgestaltung und Erbvertrag

Ein notarielles Testament (§ 2231 BGB) bietet Sicherheit und verhindert spätere Anfechtungen. Der Notar hilft, Wünsche klar zu formulieren und rechtlich wirksam festzuhalten.

Ein Erbvertrag (§ 1941 BGB) bindet Erblasser und Erben vertraglich. Der Notar sorgt dafür, dass alle Vereinbarungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Streitigkeiten vermieden werden.

Ein Testament kann im Zentralen Testamentsregister hinterlegt werden (§ 34 GNotKG), um es im Erbfall sofort auffindbar und wirksam zu machen.

2. Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigte (§ 2303 BGB) haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Der Notar erklärt die Rechte und Pflichten und hilft bei der Durchsetzung der Ansprüche.

Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) kann notariell vereinbart werden, um den Nachlassverfügungen des Erblassers mehr Spielraum zu geben. Der Notar sorgt für eine rechtswirksame Erklärung.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) schützt Erben, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren Schenkungen gemacht hat. Der Notar unterstützt bei der Berechnung und Geltendmachung.

3. Unternehmensnachfolge

Die Übertragung eines Unternehmens zu Lebzeiten (§§ 311b, 516 BGB) kann durch Schenkung oder Verkauf erfolgen. Der Notar berät über die steuerlichen und rechtlichen Vorteile.

Ein Erbvertrag oder Testament kann die Unternehmensnachfolge klar regeln (§§ 1922, 1941 BGB). Der Notar sorgt dafür, dass das Unternehmen im Sinne des Erblassers fortgeführt wird.

Die steuerliche Optimierung der Unternehmensnachfolge (§ 13a ErbStG) nutzt Freibeträge und Gestaltungsmöglichkeiten. Der Notar berät, wie diese optimal angewendet werden können.

4. Nachlassverwaltung

Erben können eine Erbschaft annehmen oder ausschlagen (§ 1942 BGB). Der Notar berät über die Folgen und die Fristen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

Bei überschuldetem Nachlass kann ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1980 BGB) beantragt werden. Der Notar unterstützt, um Erben vor finanziellen Risiken zu schützen.

Ein Testamentsvollstrecker (§ 2223 BGB) kann eingesetzt werden, um den Nachlass zu verwalten und die Erbverteilung zu organisieren. Der Notar hilft bei der Einsetzung und Überwachung.

5. Erbschaftssteuer und steuerliche Gestaltung

Freibeträge (§ 16 ErbStG) mindern die Erbschaftssteuer. Der Notar informiert über die aktuellen Freibeträge und berät, wie sie optimal genutzt werden können.

Schenkungen zu Lebzeiten (§ 7 ErbStG) reduzieren die Steuerlast. Der Notar sorgt für rechtssichere Schenkungsverträge und erklärt die steuerlichen Auswirkungen.

Die Unternehmensnachfolge kann steueroptimiert gestaltet werden (§ 13a ErbStG). Der Notar entwickelt gemeinsam mit dem Erblasser eine Strategie, die Steuerfreibeträge und Vergünstigungen nutzt.

6. Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

In einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) teilen sich die Erben das Vermögen. Der Notar hilft, Rechte und Pflichten der Erben klar zu regeln und Konflikte zu vermeiden.

Die Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB) kann bei Uneinigkeit über die Aufteilung des Nachlasses helfen. Der Notar begleitet den Prozess und klärt über die rechtlichen Folgen auf.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag (§ 2042 BGB) regelt die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben. Der Notar erstellt und beurkundet den Vertrag, um eine faire Verteilung sicherzustellen.

7. Internationale Nachlassregelung

Bei Erbschaften mit Auslandsbezug (§§ 25 ff. EGBGB) gelten besondere Regelungen. Der Notar berät über das anwendbare Recht und die notwendigen Schritte zur Rechtsdurchsetzung.

Die Verwaltung eines ausländischen Nachlasses erfordert oft besondere Nachweise (§ 328 ZPO). Der Notar unterstützt bei der Beschaffung und Anerkennung dieser Dokumente.

Das Europäische Nachlasszeugnis (§ 36 EuErbVO) erleichtert die Anerkennung von Erbrechten innerhalb der EU. Der Notar stellt dieses Zeugnis aus, um den Erben Zugang zum Nachlass zu ermöglichen.

8. Enterbung und Anfechtung von Testamenten

Enterbungen müssen im Testament klar formuliert sein (§ 1938 BGB). Der Notar hilft, die Enterbung rechtlich abzusichern und erklärt die möglichen Konsequenzen.

Ein Testament kann bei Formfehlern oder Irrtum angefochten werden (§ 2078 BGB). Der Notar berät über die Erfolgsaussichten und die rechtlichen Schritte bei einer Anfechtung.

Durch geschickte Gestaltung des Testaments (§ 2303 BGB) kann der Pflichtteil reduziert werden. Der Notar berät über legale Wege, um den Nachlass nach Wunsch zu sichern.

9. Nießbrauch und Wohnrecht

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) sichert dem Berechtigten das Recht, eine Immobilie zu nutzen und Erträge zu ziehen. Der Notar beurkundet die Eintragung im Grundbuch und erklärt die rechtlichen Folgen.

Ein Wohnrecht (§ 1093 BGB) gibt dem Berechtigten das Recht, eine Immobilie zu bewohnen. Der Notar hilft, dieses Recht im Testament oder Erbvertrag festzulegen.

Nutzungsrechte können bei der Übertragung von Immobilien vorbehalten werden (§ 1090 BGB). Der Notar stellt sicher, dass diese Rechte rechtlich abgesichert sind.

10. Familiengesellschaften und Nachfolgeplanung

Die Gründung einer Familiengesellschaft (§ 705 BGB) ermöglicht die Verwaltung des Familienvermögens und die Sicherung der Nachfolge. Der Notar erstellt den Gesellschaftsvertrag und berät über die Struktur.

Vermögenswerte können in die Gesellschaft eingebracht werden (§ 706 BGB). Der Notar sorgt für die notarielle Beurkundung und die Eintragung im Handelsregister.

Die Nachfolge in der Familiengesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag geregelt (§ 723 BGB). Der Notar hilft, klare und faire Regelungen zu erstellen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

11. Testamentsvollstreckung und Nachlassabwicklung

Ein Testamentsvollstrecker (§ 2223 BGB) verwaltet den Nachlass und setzt den letzten Willen des Erblassers um. Der Notar unterstützt bei der Auswahl und Beauftragung.

Der Testamentsvollstrecker ist für die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses verantwortlich (§ 2216 BGB). Der Notar erklärt die Aufgaben und Pflichten, um die rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Nachlass verteilt ist (§ 2225 BGB). Der Notar dokumentiert die Erfüllung und sorgt für eine ordnungsgemäße Abwicklung.

12. Schenkungen und vorweggenommene Erbfolge

Schenkungsverträge (§ 516 BGB) können zu Lebzeiten genutzt werden, um Vermögen steueroptimiert zu übertragen. Der Notar erstellt und beurkundet die Verträge und klärt über steuerliche Auswirkungen auf.

Beim Schenken können Nutzungsrechte wie Nießbrauch vorbehalten werden (§ 1030 BGB). Der Notar erklärt, wie diese Rechte gesichert und im Grundbuch eingetragen werden.

Rückforderungsrechte (§ 527 BGB) schützen den Schenker, falls sich Umstände ändern oder Auflagen nicht erfüllt werden. Der Notar unterstützt bei der vertraglichen Festlegung dieser Rechte.

13. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) berücksichtigt Schenkungen der letzten zehn Jahre. Der Notar hilft bei der Berechnung und Geltendmachung des Anspruchs.

Durch bestimmte Gestaltungen (§ 2329 BGB) können Pflichtteilsergänzungsansprüche reduziert werden. Der Notar berät, wie der Nachlass strategisch optimiert werden kann.

Ein Verzicht auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2346 BGB) kann im Erbvertrag oder Testament vereinbart werden. Der Notar beurkundet diese Vereinbarungen und sichert deren Rechtskraft.

14. Regelung von Immobilien im Nachlass

Immobilien im Nachlass müssen notariell beurkundet und ins Grundbuch eingetragen werden (§ 311b BGB). Der Notar klärt über die Kosten und rechtlichen Schritte auf.

Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken (§ 1113 BGB) sind oft Teil des Nachlasses. Der Notar sorgt dafür, dass diese korrekt dokumentiert und übertragen werden.

Eine Teilungsversteigerung (§ 2042 BGB) ist notwendig, wenn Erben sich über die Nutzung der Immobilie nicht einig sind. Der Notar begleitet das Verfahren und klärt die rechtlichen Aspekte.

15. Einsetzung von Ersatzerben

Die Einsetzung von Ersatzerben (§ 2096 BGB) stellt sicher, dass der Nachlass bei Ausfall eines Erben geregelt ist. Der Notar berät, wie dies im Testament rechtswirksam formuliert werden kann.

Bei der Anwachsung (§ 2094 BGB) wächst der Erbanteil eines ausgeschiedenen Erben den anderen Erben zu. Der Notar erklärt diese Regelung und sichert die korrekte Umsetzung im Testament.

Schlusserbeneinsetzungen (§ 2269 BGB) bestimmen die Erbfolge nach dem Tod des ersten Erben. Der Notar sorgt für klare Regelungen, um die Nachfolge zu sichern.

16. Vererbung von Betriebsvermögen

Die Vererbung von Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG) bietet steuerliche Vorteile, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Der Notar erklärt diese Voraussetzungen und hilft bei der Gestaltung des Testaments.

Die Planung der Unternehmensnachfolge (§ 1922 BGB) sichert den Fortbestand des Unternehmens und schützt vor Zerschlagung. Der Notar entwickelt eine passende Nachfolgeregelung.

Eine Familiengesellschaft (§ 705 BGB) kann zur Verwaltung des Betriebsvermögens gegründet werden. Der Notar berät, wie diese steuerlich und rechtlich sinnvoll gestaltet wird.

17. Ehegattenerbrecht und Zugewinnausgleich

Der Ehegatte hat ein gesetzliches Erbrecht (§ 1931 BGB). Der Notar erklärt die Rechte und hilft bei der Gestaltung des Testaments, um die Position des Ehegatten zu sichern.

Im Erbfall erfolgt ein Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Der Notar unterstützt bei der Berechnung und hilft, die Ansprüche des Ehegatten zu sichern.

Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) kann das Erbrecht und den Zugewinnausgleich beeinflussen. Der Notar erklärt die Auswirkungen und hilft, den Vertrag nach den Wünschen der Parteien zu gestalten.

18. Anfechtung und Widerruf von Testamenten

Ein Testament kann bei Irrtum oder Drohung (§ 2078 BGB) angefochten werden. Der Notar erklärt die rechtlichen Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Anfechtung.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB). Der Notar hilft, den Widerruf korrekt durchzuführen und zu dokumentieren.

Ein neues Testament hebt das alte auf (§ 2258 BGB). Der Notar stellt sicher, dass alle Regelungen im neuen Dokument klar formuliert und rechtswirksam sind.

19. Internationale Erbplanung

Doppelbesteuerungsabkommen (§ 34c EStG) regeln die Besteuerung von Erbschaften mit Auslandsbezug. Der Notar berät, wie steuerliche Belastungen minimiert werden können.

Bei internationalen Erbschaften kann das anwendbare Erbrecht gewählt werden (§ 25 EGBGB). Der Notar hilft bei der rechtssicheren Festlegung im Testament.

Das Europäische Nachlasszeugnis (§ 36 EuErbVO) erleichtert die Verwaltung internationaler Erbschaften. Der Notar stellt es aus, um die Anerkennung der Erbansprüche in der EU zu sichern.

20. Erbschaft mit Schenkung kombinieren

Eine Schenkung zu Lebzeiten (§ 516 BGB) reduziert den Nachlass und die Steuerlast. Der Notar hilft bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen und erklärt die steuerlichen Vorteile.

Die Kombination von Testament und Schenkung (§ 2301 BGB) bietet Flexibilität bei der Vermögensverteilung. Der Notar entwickelt eine passende Strategie, um Wünsche und steuerliche Aspekte zu verbinden.

Schenkungen können mit Rückforderungsrechten (§ 527 BGB) verbunden werden. Der Notar stellt sicher, dass diese Rechte rechtssicher vereinbart sind und dem Schenker Schutz bieten.

Gesellschaftsrecht / M&A

Wir sind Spezialisten bei allen Fragen rund um das Gesellschaftsrecht und M&A-Transaktionen, notariell und anwaltlich.

Wir beraten Sie bei der Gründung, Umstrukturierung oder Auflösung von Gesellschaften und begleiten Sie bei der Verhandlung und Gestaltung von Verträgen, wie zum Beispiel bei Unternehmenskäufen oder -verkäufen.

Dabei stehen wir Ihnen mit unserer fundierten Fachkenntnis und unserem umfangreichen Netzwerk zur Seite, um gemeinsam mit Ihnen erfolgreiche Transaktionen zu realisieren.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

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1. Gründung von Gesellschaften

Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend für Haftung und Steueroptimierung. Gängige Formen sind GmbH (§§ 1 ff. GmbHG) und AG (§§ 1 ff. AktG). Jede Form bringt unterschiedliche Vor- und Nachteile mit sich.

Der Gesellschaftsvertrag regelt die internen Strukturen und Entscheidungsprozesse. Er muss den gesetzlichen Anforderungen (§ 3 GmbHG, § 23 AktG) entsprechen und wird notariell beurkundet.

Die Eintragung ins Handelsregister (§§ 7 GmbHG, § 36 AktG) macht die Gesellschaft rechtswirksam. Sie erfolgt nach Vorlage aller erforderlichen Dokumente und der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags.

2. Unternehmensumwandlungen

Verschmelzungen erfolgen gemäß §§ 2 ff. UmwG. Sie verbinden zwei Gesellschaften zu einer Einheit. Der Prozess erfordert umfangreiche Prüfungen und notariellen Beurkundungen.

Ein Formwechsel (§ 190 UmwG) ändert die Rechtsform, ohne die Gesellschaft aufzulösen. Dieser Schritt kann vorteilhaft sein, um steuerliche und organisatorische Optimierungen zu erzielen.

Spaltungen nach §§ 123 ff. UmwG ermöglichen die Aufteilung eines Unternehmens in mehrere rechtlich eigenständige Gesellschaften. Dies kann zur strategischen Fokussierung oder Risikominderung genutzt werden.

3. Erwerb und Verkauf von Unternehmen

Die Due Diligence umfasst die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung eines Unternehmens vor dem Erwerb (§§ 93 ff. AktG). Sie minimiert Risiken und stellt sicher, dass alle relevanten Informationen offengelegt werden.

Vertragsverhandlungen klären die Bedingungen des Kaufs, einschließlich Preis und Haftung. Die vertraglichen Regelungen müssen im Einklang mit § 311 BGB stehen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen.

Der Closing-Prozess umfasst die abschließende Umsetzung des Kaufvertrags, inklusive Zahlung und Eigentumsübergang (§ 433 BGB). Alle vertraglichen Verpflichtungen müssen erfüllt sein, um den Abschluss rechtlich abzusichern.

4. Joint Ventures und Kooperationen

Joint Venture-Verträge regeln die Zusammenarbeit und Haftung zwischen den Partnern (§§ 705 ff. BGB). Sie müssen klar festlegen, welche Rechte und Pflichten jede Partei übernimmt.

Für die Gründung eines Joint Ventures wird oft eine GmbH oder AG gewählt (§ 2 GmbHG, § 1 AktG). Die Gesellschaft wird dann ins Handelsregister eingetragen und rechtlich abgesichert.

Die Auflösung eines Joint Ventures erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen und gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 131 HGB). Sie muss im Handelsregister vermerkt werden, um die Haftung zu klären.

5. Gesellschaftsverträge und Satzungsänderungen

Satzungsänderungen müssen gemäß § 53 GmbHG und § 179 AktG notariell beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden. Sie betreffen Änderungen wie Kapitalerhöhungen oder Änderungen des Geschäftszwecks.

Gesellschaftervereinbarungen regeln die Beziehungen und Rechte der Gesellschafter untereinander (§ 705 BGB). Sie sind eine Ergänzung zur Satzung und helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

Die Abberufung und Bestellung von Geschäftsführern (§ 38 GmbHG) erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Die Änderung muss im Handelsregister eingetragen werden, um rechtswirksam zu sein.

6. Compliance und Corporate Governance

Vorstände müssen ihre Pflichten gemäß § 93 AktG erfüllen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Sie sind verpflichtet, die Geschäfte sorgfältig zu überwachen und rechtliche Vorschriften einzuhalten.

Aufsichtsräte überwachen die Geschäftsführung (§ 111 AktG). Sie müssen regelmäßig Sitzungen abhalten und Berichte prüfen, um ihre Kontrollfunktion rechtskonform wahrzunehmen.

Compliance-Programme helfen, gesetzliche Vorgaben und interne Richtlinien zu erfüllen (§ 91 AktG). Sie dienen der Risikominimierung und der Vermeidung von Haftungsfällen für das Unternehmen.

7. Unternehmenskauf und Fusionen

Der Verschmelzungsvertrag wird gemäß §§ 4 ff. UmwG beurkundet. Er regelt die Konditionen der Fusion und muss von den Gesellschaftern genehmigt werden.

Fusionskontrolle unterliegt dem Kartellrecht (§§ 35 ff. GWB). Unternehmenszusammenschlüsse dürfen den Wettbewerb nicht erheblich einschränken und müssen bei den Kartellbehörden angemeldet werden.

Die Integration nach einer Fusion ist entscheidend für den Erfolg. Sie umfasst organisatorische und rechtliche Anpassungen, um eine reibungslose Verschmelzung beider Unternehmen zu gewährleisten (§§ 29 ff. UmwG).

8. Kapitalmaßnahmen und Kapitalerhöhungen

Eine ordentliche Kapitalerhöhung (§ 182 AktG) bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung und muss im Handelsregister eingetragen werden. Sie dient der Beschaffung neuen Eigenkapitals.

Eine Kapitalherabsetzung (§ 222 AktG) kann zur Rückzahlung an Gesellschafter oder zur Verlustdeckung verwendet werden. Sie erfordert einen notariell beurkundeten Beschluss und die Eintragung ins Handelsregister.

Die bedingte Kapitalerhöhung (§ 192 AktG) dient der Ausgabe von Aktien bei bestimmten Bedingungen, etwa für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Die Bedingungen müssen im Handelsregister eingetragen werden.

9. Haftung der Geschäftsführer und Vorstände

Geschäftsführer und Vorstände müssen ihre Pflichten gemäß § 43 GmbHG und § 93 AktG erfüllen. Verletzen sie diese Pflichten, können sie persönlich haften.

Die Haftungsfreistellung durch D&O-Versicherungen (Directors and Officers) schützt Führungskräfte vor persönlichen Haftungsrisiken. Die Regelungen sind vertraglich festzulegen und müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Der Rücktritt oder die Abberufung eines Geschäftsführers muss formal korrekt erfolgen (§ 38 GmbHG). Die Eintragung der Änderungen im Handelsregister ist für die rechtliche Wirksamkeit erforderlich.

10. Gesellschafterversammlungen

Gesellschafterversammlungen sind gemäß §§ 48 ff. GmbHG und § 121 AktG einzuberufen. Sie dienen der Beschlussfassung über wichtige Themen wie Satzungsänderungen oder Kapitalmaßnahmen.

Die Stimmrechte der Gesellschafter richten sich nach der Anzahl der gehaltenen Anteile (§ 47 GmbHG). Entscheidungen erfordern je nach Thema unterschiedliche Mehrheiten.

Gesellschafter können Beschlüsse anfechten (§ 246 AktG), wenn sie gegen gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschriften verstoßen. Eine Anfechtung muss innerhalb einer Frist vor Gericht geltend gemacht werden.

11. Umwandlungen und Formwechsel

Ein Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) ändert die Rechtsform ohne Auflösung der Gesellschaft. Der Prozess erfordert notariell beurkundete Beschlüsse und Eintragung ins Handelsregister.

Formwechsel haben steuerliche Konsequenzen, die gemäß UmwStG geprüft werden müssen. Eine sorgfältige Planung kann steuerliche Vorteile sichern.

Ein Formwechsel beeinflusst die Haftung der Gesellschafter (§§ 202 ff. UmwG). Bei bestimmten Rechtsformen bleibt die Haftung der bisherigen Gesellschafter auch nach dem Wechsel bestehen.

12. Unternehmensnachfolge

Die Unternehmensnachfolge muss frühzeitig geplant werden, um steuerliche und rechtliche Risiken zu minimieren (§ 1922 BGB). Optionen umfassen Übergaben im Wege der Schenkung oder der Veräußerung.

Verträge zur Nachfolgeregelung sichern den Übergang des Unternehmens und regeln Haftung und Rechte der Nachfolger (§ 311 BGB). Diese Verträge müssen notariell beurkundet werden.

Steuerliche Optimierung durch Nutzung von Freibeträgen und Schenkungsregelungen (§ 13 ErbStG) reduziert die Belastung bei der Unternehmensübergabe. Eine genaue Planung ist hierbei entscheidend.

13. Liquidation von Gesellschaften

Die Auflösung einer Gesellschaft erfolgt gemäß § 60 GmbHG und § 262 AktG. Die Gesellschafter müssen über die Auflösung beschließen und den Beschluss notariell beurkunden lassen.

In der Liquidationsphase werden Vermögenswerte veräußert und Schulden beglichen (§ 70 GmbHG). Der Liquidator übernimmt die Abwicklung und trägt dafür Sorge, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

Nach der vollständigen Abwicklung wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (§ 74 GmbHG). Die Löschung markiert das Ende der rechtlichen Existenz der Gesellschaft.

14. Unternehmensbewertung im Rahmen von M&A

Bewertungsmethoden wie das Ertragswertverfahren und das Discounted-Cash-Flow-Verfahren (§ 287 HGB) analysieren den Wert eines Unternehmens. Diese Methoden sind entscheidend für die Preisfindung bei Übernahmen.

Prüfungsprozesse umfassen die Bewertung von Verträgen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Diese Due Diligence (§§ 93 ff. AktG) minimiert Risiken und gewährleistet Transparenz für den Käufer.

Die rechtliche Absicherung umfasst Garantievereinbarungen und Haftungsausschlüsse im Kaufvertrag (§ 311 BGB). Diese Regelungen schützen beide Parteien vor zukünftigen Rechtsstreitigkeiten.

15. Verschmelzung und Spaltung von Gesellschaften

Der Verschmelzungsprozess nach §§ 2 ff. UmwG beinhaltet die Zusammenführung zweier Gesellschaften. Ein notariell beurkundeter Vertrag und die Zustimmung der Gesellschafter sind erforderlich.

Spaltungsarten wie Abspaltung oder Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG) ermöglichen die strategische Umstrukturierung von Unternehmen. Jede Art hat spezifische rechtliche Anforderungen und Auswirkungen.

Bei Spaltungen sind die Haftungsfragen gemäß § 133 UmwG zu klären. Es ist wichtig, dass alle beteiligten Parteien über ihre Rechte und Pflichten informiert sind.

16. Aktienrechtliche Compliance

Aktiengesellschaften müssen umfangreiche Transparenzpflichten erfüllen, z.B. die Veröffentlichung von Quartalsberichten (§ 91 AktG). Diese Anforderungen schützen die Anleger und sichern das Vertrauen in den Kapitalmarkt.

Insiderhandel ist gemäß § 15b WpHG strafbar. Unternehmen müssen Mechanismen einrichten, um unrechtmäßigen Handel mit vertraulichen Informationen zu verhindern und Compliance-Richtlinien durchzusetzen.

Aktionäre haben das Recht auf Einsicht in Unternehmensberichte und die Teilnahme an Hauptversammlungen (§ 118 AktG). Diese Rechte stärken die Kontrolle der Aktionäre und fördern die Transparenz.

17. Kapitalmarkt- und Börsengänge

Die Vorbereitung eines Börsengangs (IPO) erfordert die Einhaltung zahlreicher gesetzlicher Vorgaben, wie die Erstellung eines Prospekts gemäß § 3 WpPG. Eine sorgfältige Planung ist notwendig, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Die Emission neuer Aktien wird gemäß § 186 AktG geregelt. Sie erfordert die Zustimmung der Hauptversammlung und eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der Emissionsbedingungen.

Nach dem IPO müssen Unternehmen umfangreiche Reportingpflichten erfüllen (§§ 114 ff. WpHG). Dazu gehören regelmäßige Finanzberichte und Ad-hoc-Meldungen, um die Transparenz gegenüber Investoren sicherzustellen.

18. Beratung bei Start-ups und Venture Capital

Start-ups wählen oft flexible Rechtsformen wie GmbH oder UG (§ 1 GmbHG). Diese ermöglichen eine einfache Kapitalbeschaffung und bieten begrenzte Haftung für die Gründer.

Beteiligungsverträge sichern Investitionen und regeln die Beteiligung von Venture-Capital-Gebern (§§ 705 ff. BGB). Diese Verträge legen Rechte, Pflichten und Ausstiegsklauseln für Investoren und Gründer fest.

Exit-Strategien, wie Verkauf oder IPO, sind wesentliche Bestandteile von Beteiligungsverträgen (§§ 311 ff. BGB). Sie legen fest, unter welchen Bedingungen ein Investor seine Beteiligung veräußern kann.

19. Unternehmenskäufe durch Private Equity

Private-Equity-Erwerbe erfordern eine sorgfältige Strukturierung des Kaufs, um steuerliche und rechtliche Vorteile zu maximieren (§§ 311 ff. BGB). Dies umfasst die Wahl der Rechtsform und die Finanzierung des Deals.

Private-Equity-Deals nutzen häufig Fremdkapital zur Finanzierung (§ 488 BGB). Diese Leveraged-Buyout-Strategie ermöglicht hohe Renditen, birgt jedoch auch erhöhte Risiken bei Marktschwankungen.

Nach der Übernahme durch Private Equity wird das Unternehmen oft umstrukturiert, um Effizienz und Rentabilität zu steigern (§§ 241 ff. HGB). Diese Phase ist entscheidend für den Erfolg der Investition.

20. Auflösung und Insolvenz von Gesellschaften

Der Insolvenzantrag erfolgt nach §§ 13 ff. InsO. Er kann von den Geschäftsführern gestellt werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

Im Insolvenzverfahren werden Gläubigeransprüche gemäß §§ 174 ff. InsO abgewickelt. Der Insolvenzverwalter stellt sicher, dass das Vermögen des Unternehmens gerecht verteilt wird.

Der Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Liquidation des Unternehmens oder eine Sanierung (§ 217 InsO). Nach Abschluss des Verfahrens wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.

ARBEITSRECHT

Als erfahrene Kanzlei im Arbeitsrecht bieten wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern kompetente Unterstützung in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten.

Wir beraten und begleiten Sie in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis – von der Erstellung von Arbeitsverträgen bis hin zur Abmahnung oder Kündigung. Dabei setzen wir auf eine individuelle Beratung, die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, und entwickeln gemeinsam mit Ihnen passgenaue Lösungen.

Sollten arbeitsrechtliche Konflikte entstehen, vertreten wir Sie kompetent und zielorientiert, sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

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1. Arbeitsverträge und Vertragsgestaltung

Unbefristete, befristete und Teilzeitverträge (§§ 14, 15 TzBfG) regeln das Arbeitsverhältnis. Eine sorgfältige Gestaltung stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden und beugt späteren Streitigkeiten vor.

Probezeitvereinbarungen (§ 622 BGB) legen verkürzte Kündigungsfristen fest. Diese ermöglichen es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis unkompliziert zu beenden, falls es nicht den Erwartungen entspricht.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote (§ 110 GewO) schränken die beruflichen Tätigkeiten des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Sie müssen klar formuliert und mit einer Entschädigungsregelung versehen sein.

2. Kündigung und Kündigungsschutz

Eine ordentliche Kündigung erfordert die Einhaltung von Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Arbeitgeber müssen zudem sozial gerechtfertigte Gründe gemäß § 1 KSchG anführen, um die Kündigung wirksam zu machen.

Eine fristlose Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Verstößen (§ 626 BGB) möglich. Der Arbeitgeber muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls aussprechen.

Arbeitnehmer können eine Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) einreichen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.

3. Abmahnungen und Ermahnungen

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge für Fehlverhalten und kann eine Kündigung vorbereiten (§ 314 BGB). Eine Ermahnung hingegen ist eine informelle Verwarnung ohne rechtliche Konsequenzen.

Eine Abmahnung muss klar und präzise formuliert sein und das Fehlverhalten sowie die Konsequenzen (§ 314 BGB) beschreiben. Nur so kann sie im späteren Kündigungsfall als Beweis genutzt werden.

Arbeitnehmer haben das Recht, gegen eine Abmahnung vorzugehen (§ 1004 BGB). Sie können eine Gegendarstellung einreichen oder bei unberechtigten Abmahnungen auf deren Entfernung aus der Personalakte klagen.

4. Arbeitszeiten und Überstundenregelung

Die maximale Arbeitszeit beträgt gemäß § 3 ArbZG acht Stunden täglich. Eine Verlängerung auf zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt.

Überstunden müssen entweder durch Freizeit oder durch zusätzliches Entgelt gemäß § 612 BGB ausgeglichen werden. Eine klare Regelung im Arbeitsvertrag beugt Missverständnissen und Streitigkeiten vor.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Pausen und Ruhezeiten (§ 4 ArbZG). Eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen zwei Arbeitstagen muss eingehalten werden, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen.

5. Elternzeit und Mutterschutz

Elternzeit kann gemäß § 15 BEEG bis zu drei Jahre pro Kind beantragt werden. Sie schützt Arbeitnehmer vor Kündigungen und ermöglicht es, sich voll auf die Familie zu konzentrieren.

Schwangere und stillende Mütter genießen besonderen Schutz (§§ 3 ff. MuSchG). Dazu gehören Beschäftigungsverbote und der Anspruch auf Mutterschaftsgeld, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig.

6. Teilzeit und Befristung

Arbeitnehmer haben das Recht, ihre Arbeitszeit zu reduzieren (§ 8 TzBfG). Der Arbeitgeber muss den Antrag prüfen und kann ihn nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Befristete Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG) dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlichen Grenzen abgeschlossen werden. Eine wiederholte Befristung ist gesetzlich geregelt, um Missbrauch zu verhindern.

Eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 15 TzBfG) ist möglich, muss jedoch klar geregelt sein. Andernfalls kann das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergehen.

7. Mobbing und Diskriminierung am Arbeitsplatz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion und weiteren Merkmalen (§ 1 AGG). Arbeitgeber sind verpflichtet, Diskriminierungen zu verhindern.

Mobbing am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht (§ 241 BGB) dar. Betroffene können Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.

Arbeitgeber müssen präventive Maßnahmen und Beschwerdestellen (§ 12 AGG) einrichten, um ein diskriminierungsfreies Arbeitsumfeld zu gewährleisten und Mobbing frühzeitig zu erkennen und zu beenden.

8. Betriebsrat und Mitbestimmung

Arbeitnehmer können einen Betriebsrat gemäß § 1 BetrVG gründen. Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft und hat umfassende Mitbestimmungsrechte im Unternehmen.

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten (§§ 87 ff. BetrVG). Dazu gehören Arbeitszeiten, Urlaubsregelungen und Gesundheitsschutz.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat umfassend zu informieren (§ 80 BetrVG). Bei unterlassener Information kann der Betriebsrat Beschlüsse anfechten und Maßnahmen erzwingen.

9. Arbeitszeugnis und Zeugniserteilung

Arbeitnehmer haben gemäß § 109 GewO Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Es muss den beruflichen Werdegang und die Leistung des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß und vollständig darstellen.

Ein einfaches Zeugnis bestätigt nur Art und Dauer der Beschäftigung. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens (§ 109 GewO).

Arbeitnehmer können eine Korrektur des Zeugnisses verlangen, wenn es fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält (§ 109 GewO). Bei Streitigkeiten kann eine Klage eingereicht werden.

10. Lohn- und Gehaltsabrechnung

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung (§ 611a BGB). Der Lohn muss pünktlich gezahlt werden, und Abzüge müssen klar im Arbeitsvertrag festgelegt sein.

Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Prämien (§ 611a BGB) müssen im Arbeitsvertrag geregelt werden. Sie sind rechtlich durchsetzbar, wenn sie vertraglich vereinbart oder durch betriebliche Übung entstanden sind.

Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Danach greift das Krankengeld der Krankenkasse.

11. Urlaub und Freistellung

Arbeitnehmer haben gemäß § 3 BUrlG Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr. Dieser Anspruch kann nicht vertraglich verkürzt, aber durch Tarifverträge erweitert werden.

Sonderurlaub kann in besonderen Fällen, wie bei Heirat oder Geburt eines Kindes, gemäß § 616 BGB gewährt werden. Die Dauer richtet sich nach den Umständen und betrieblichen Regelungen.

Nicht genommener Urlaub kann unter bestimmten Voraussetzungen auf das nächste Jahr übertragen werden (§ 7 BUrlG). Es ist wichtig, dies rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abzuklären.

12. Betriebsänderungen und Sozialpläne

Bei größeren Änderungen im Betrieb, wie Umstrukturierungen, hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte (§ 111 BetrVG). Der Arbeitgeber muss ihn informieren und verhandeln.

Ein Sozialplan (§ 112 BetrVG) gleicht wirtschaftliche Nachteile aus, die durch Entlassungen entstehen. Er regelt Abfindungen und Unterstützungsleistungen für betroffene Arbeitnehmer.

Ein Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) soll zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden, um die Durchführung von Betriebsänderungen zu vereinbaren und Streitigkeiten zu vermeiden.

13. Arbeitnehmerüberlassung und Leiharbeit

Leiharbeit ist nur unter den Voraussetzungen des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) zulässig. Der Verleiher benötigt eine behördliche Erlaubnis (§ 1 AÜG).

Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen und Vergütung wie Stammmitarbeiter (§ 8 AÜG). Diese Gleichstellung dient dem Schutz der Leiharbeiter.

Eine Übernahme von Leiharbeitnehmern in ein festes Arbeitsverhältnis ist möglich und kann im Arbeitsvertrag geregelt werden (§ 9 AÜG). Nach längerer Beschäftigung kann der Leiharbeiter einen Anspruch darauf haben.

14. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 3 ArbSchG durchzuführen. Dazu gehören regelmäßige Schulungen und Sicherheitsausrüstungen, um Arbeitsunfälle zu vermeiden.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen (§ 5 ArbMedVV). Diese Vorsorge dient der Prävention von berufsbedingten Erkrankungen und der Gesundheitsförderung.

Die gesetzliche Unfallversicherung (§ 104 SGB VII) schützt Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

15. Diskriminierungs- und Gleichstellungsrecht

Das AGG (§ 1 AGG) verbietet Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, Herkunft, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung. Verstöße können arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Ansprüche auslösen.

Arbeitgeber müssen aktiv Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung ergreifen (§ 13 AGG). Dazu gehören Schulungen und ein diversitätsfreundliches Arbeitsumfeld.

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist gemäß § 3 AGG untersagt. Arbeitgeber müssen entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Betroffene zu schützen und Fälle zu ahnden.

16. Homeoffice und Telearbeit

Ein generelles Recht auf Homeoffice besteht derzeit nicht, aber Arbeitnehmer können eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag anstreben (§ 611a BGB). Arbeitgeber müssen den Antrag prüfen.

Auch im Homeoffice müssen Arbeitszeiten dokumentiert werden (§ 3 ArbZG). Arbeitgeber sind verantwortlich, dafür geeignete Systeme bereitzustellen, um die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu überwachen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsschutz auch im Homeoffice sicherzustellen (§ 3 ArbSchG). Dazu gehören ergonomische Arbeitsplätze und eine klare Regelung von Pausen.

17. Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerdaten nur im Rahmen des § 26 BDSG verarbeiten. Die Datenverarbeitung muss für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses notwendig sein.

Betriebsvereinbarungen können den Umgang mit Mitarbeiterdaten regeln (§ 77 BetrVG). Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und Überwachung von Datenschutzmaßnahmen.

Arbeitnehmer haben ein Auskunftsrecht (§ 15 DSGVO) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und können Berichtigungen oder Löschungen fordern, wenn die Daten unzutreffend oder nicht mehr erforderlich sind.

18. Tarifverträge und Gewerkschaften

Tarifverträge regeln Arbeitsbedingungen, Vergütungen und Arbeitszeiten (§ 3 TVG). Sie gelten für alle Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.

Gewerkschaften haben das Recht, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und Verhandlungen mit Arbeitgebern zu führen (§ 2 TVG). Sie können bei Verstößen rechtlich intervenieren.

Arbeitnehmer haben das Recht, zur Durchsetzung ihrer Interessen zu streiken (§ 74 BetrVG). Streiks müssen im Rahmen des Tarifrechts organisiert und angekündigt werden.

19. Weiterbildung und Qualifizierung

In vielen Bundesländern besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub (§ 1 Bildungsurlaubsgesetz der jeweiligen Länder). Arbeitgeber müssen diesen ermöglichen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitgeber können Weiterbildung unterstützen (§ 82 SGB III), um die Qualifikation ihrer Mitarbeiter zu erhöhen. Diese Maßnahmen sind förderfähig und verbessern die beruflichen Chancen der Mitarbeiter.

Arbeitnehmer können sich zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen freistellen lassen (§ 629 BGB). Diese Freistellung ist in Tarifverträgen oder betrieblichen Vereinbarungen geregelt.

20. Befristung und Entfristung von Arbeitsverhältnissen

Befristete Arbeitsverhältnisse müssen schriftlich vereinbart und dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlichen Beschränkungen abgeschlossen werden (§ 14 TzBfG).

Eine sachgrundlose Befristung ist bis zu einer Dauer von zwei Jahren erlaubt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Längere Befristungen erfordern einen Sachgrund, um rechtlich wirksam zu sein.

Arbeitnehmer können eine Entfristungsklage einreichen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Befristung unwirksam ist (§ 17 TzBfG). Das Gericht prüft dann die Rechtsgrundlage der Befristung.

FORDERUNGS-MANAGEMENT

Mit langjähriger Expertise unterstützen wir Unternehmen bei der Optimierung ihres Forderungsmanagements.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte setzen sich für Ihre Interessen ein und kümmern sich um die effiziente und zielgerichtete Eintreibung Ihrer offenen Forderungen. Dabei setzen wir auf eine ganzheitliche Beratung, die von der Forderungsüberwachung bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche reicht. Wir beraten Sie bei der Auswahl der geeigneten Maßnahmen und erstellen für Sie individuelle Konzepte zur Minimierung von Ausfällen und Liquiditätsengpässen.

Dabei haben wir stets das Ziel vor Augen, langfristig eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihren Kunden zu gewährleisten.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

ANSPRECHPARTNER:

1. Forderungseinzug und Mahnverfahren

Ein Mahnschreiben (§ 286 BGB) fordert den Schuldner zur Zahlung auf und setzt ihn in Verzug. Der Anwalt erstellt rechtssichere Mahnschreiben, die eine klare Zahlungsfrist und mögliche rechtliche Schritte bei Nichterfüllung festhalten.

Der Mahnbescheid (§ 688 ZPO) ist der erste Schritt im gerichtlichen Mahnverfahren. Der Anwalt beantragt diesen und stellt sicher, dass alle erforderlichen Angaben korrekt sind, um schnellstmöglich eine Zahlung zu erwirken.

Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids (§ 699 ZPO) kann der Anwalt die Zwangsvollstreckung einleiten. Dies ermöglicht es, pfändbare Vermögenswerte des Schuldners zu sichern und die Forderung effektiv durchzusetzen.

2. Gerichtliche Durchsetzung von Forderungen

Bei streitigen Forderungen erhebt der Anwalt Klage (§ 253 ZPO). Er prüft die Erfolgsaussichten und formuliert die Klageschrift, um die Forderung rechtssicher und effizient durchzusetzen.

Der Anwalt vertritt Mandanten im Gerichtsverfahren und setzt deren Rechte durch (§§ 78, 79 ZPO). Er präsentiert Beweise, führt Zeugenvernehmungen durch und verhandelt Vergleiche, um eine optimale Lösung zu erzielen.

Ist das Urteil rechtskräftig (§ 704 ZPO), leitet der Anwalt die Zwangsvollstreckung ein, um Vermögenswerte des Schuldners zu pfänden oder Immobilien zu verwerten und so die Forderung beizutreiben.

3. Insolvenzrechtliche Forderungsdurchsetzung

Der Anwalt meldet offene Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) an, um Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Eine rechtzeitige und korrekte Anmeldung erhöht die Chancen auf eine Quotenbeteiligung.

Der Anwalt überwacht das Insolvenzverfahren (§ 156 InsO), prüft Berichte des Insolvenzverwalters und setzt Ansprüche der Mandanten durch. Dies gewährleistet, dass keine Fristen versäumt und Rechte gewahrt werden.

Im Gläubigerausschuss (§ 67 InsO) vertritt der Anwalt die Interessen seiner Mandanten und wirkt bei Entscheidungen zur Sanierung oder Liquidation des Unternehmens mit, um die bestmögliche Auszahlung zu sichern.

4. Zwangsvollstreckung und Pfändung

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§ 829 ZPO) ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Forderungen. Der Anwalt beantragt diesen Beschluss und setzt ihn um, um Lohn oder Konten des Schuldners zu pfänden.

Bei der Sachpfändung (§§ 803 ff. ZPO) werden bewegliche Vermögensgegenstände des Schuldners gepfändet und verwertet. Der Anwalt koordiniert das Vorgehen des Gerichtsvollziehers und überwacht den Prozess.

Die Zwangsversteigerung von Immobilien (§§ 865, 869 ZPO) dient der Befriedigung von Gläubigeransprüchen. Der Anwalt leitet die Versteigerung ein und begleitet das Verfahren, um den Forderungsbetrag zu sichern.

5. Forderungsmanagement im B2B-Bereich

Eine Bonitätsprüfung (§ 807 BGB) ermöglicht es, das Zahlungsausfallrisiko potenzieller Geschäftspartner zu bewerten. Der Anwalt unterstützt bei der Prüfung und Einschätzung der finanziellen Stabilität der Kunden.

Verträge im B2B-Bereich können Forderungen durch Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) absichern. Der Anwalt gestaltet und überprüft diese Verträge, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren.

Der Anwalt unterstützt Unternehmen bei der regelmäßigen Überwachung offener Forderungen und der rechtzeitigen Einleitung von Maßnahmen (§ 286 BGB), um die Liquidität des Unternehmens zu sichern.

6. Forderungsmanagement im B2C-Bereich

Mahn- und Inkassoschreiben (§ 286 BGB) im B2C-Bereich setzen Schuldner in Verzug und fordern sie zur Zahlung auf. Der Anwalt erstellt diese Schreiben, um eine rechtlich sichere Grundlage für weitere Schritte zu schaffen.

Ratenzahlungsvereinbarungen (§ 305 BGB) können eine Möglichkeit sein, Schuldner zur Zahlung zu bewegen und Ausfälle zu minimieren. Der Anwalt entwirft rechtlich bindende Vereinbarungen und überwacht deren Einhaltung.

Ein Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ist ein rechtliches Mittel, um die Ansprüche des Gläubigers zu sichern. Der Anwalt verhandelt Vergleiche und erstellt Schuldanerkenntnisse, um Forderungen außergerichtlich zu klären.

7. Forderungsverkauf und Factoring

Die Abtretung (§ 398 BGB) ermöglicht es, Forderungen an Dritte zu übertragen. Der Anwalt begleitet den Prozess, um rechtliche Risiken zu minimieren und sicherzustellen, dass alle Vertragsbedingungen eingehalten werden.

Factoring-Verträge (§ 488 BGB) sichern die Liquidität von Unternehmen durch den Verkauf von Forderungen an Factoring-Gesellschaften. Der Anwalt gestaltet und prüft diese Verträge, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Der Anwalt unterstützt bei der Auswahl und Verhandlung mit Factoring-Anbietern, um faire Konditionen zu erzielen. Er prüft die Verträge und berät über mögliche Haftungsrisiken und rechtliche Rahmenbedingungen.

8. Vergleichsverhandlungen und außergerichtliche Einigungen

Vergleichsverhandlungen (§ 779 BGB) bieten die Möglichkeit, Forderungen außergerichtlich zu klären. Der Anwalt bereitet Verhandlungen vor und entwickelt Strategien, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Vergleichsvereinbarungen (§ 779 BGB) regeln die Beilegung von Streitigkeiten und sichern Forderungen rechtlich ab. Der Anwalt erstellt diese Vereinbarungen und sorgt dafür, dass sie rechtswirksam sind.

Der Anwalt überwacht die Einhaltung von Vergleichsvereinbarungen und setzt bei Nichteinhaltung weitere rechtliche Schritte um (§ 280 BGB), um die Interessen des Gläubigers zu schützen.

9. Internationale Forderungsdurchsetzung

Bei internationalen Forderungen muss das anwendbare Recht (§§ 3 ff. EGBGB) geprüft werden. Der Anwalt analysiert, welches Recht zur Anwendung kommt, und berät über die Erfolgsaussichten einer Klage.

Die Durchsetzung von Forderungen im Ausland erfordert oft die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel (§ 722 ZPO). Der Anwalt unterstützt bei der Beantragung und setzt Forderungen im Ausland durch.

Das Europäische Mahnverfahren (§§ 1087 ff. ZPO) erleichtert die Durchsetzung von Forderungen innerhalb der EU. Der Anwalt begleitet das Verfahren, um schnelle und kosteneffiziente Lösungen zu erzielen.

10. Überwachung und Sicherung von Forderungen

Die Bonitätsprüfung (§ 807 BGB) ist ein präventives Mittel, um das Risiko von Zahlungsausfällen zu minimieren. Der Anwalt hilft bei der Prüfung und sichert Vertragsbedingungen rechtlich ab.

Eine Sicherungshypothek (§ 1113 BGB) dient der Absicherung von Forderungen durch Eintragung ins Grundbuch. Der Anwalt beantragt die Eintragung und sichert damit die Ansprüche seiner Mandanten ab.

Der Anwalt überwacht offene Forderungen und leitet Inkassomaßnahmen (§ 286 BGB) ein, um die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu überprüfen und die Forderung langfristig zu sichern.

11. Forderungsmanagement in der Insolvenz

Offene Forderungen müssen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) angemeldet werden, um im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden. Der Anwalt übernimmt die Anmeldung und überwacht die Verfahrensschritte.

Der Anwalt prüft angemeldete Forderungen und legt bei Unstimmigkeiten Widerspruch ein (§ 178 InsO). Dies stellt sicher, dass nur berechtigte Forderungen berücksichtigt werden und Mandanten optimal geschützt sind.

Masseforderungen (§ 53 InsO) haben Vorrang im Insolvenzverfahren. Der Anwalt berät über die Möglichkeit, Forderungen als Masseforderungen anzumelden, um eine bevorzugte Behandlung zu erreichen.

12. Forderungsbeitreibung im Ausland

Zur Durchsetzung von Forderungen im Ausland ist oft die Anerkennung deutscher Urteile erforderlich (§§ 722, 723 ZPO). Der Anwalt leitet die Anerkennung ein und begleitet den Vollstreckungsprozess.

Internationale Vollstreckungsaufträge setzen Kenntnisse im internationalen Recht (§ 328 ZPO) voraus. Der Anwalt unterstützt bei der Durchsetzung und sorgt für die Einhaltung aller länderspezifischen Vorgaben.

Der Europäische Vollstreckungstitel (§§ 1087 ff. ZPO) ermöglicht eine einfache Vollstreckung innerhalb der EU. Der Anwalt beantragt diesen Titel und setzt ihn zur Beitreibung von Forderungen um.

13. Inkasso und Forderungsverkauf

Inkassomaßnahmen (§ 286 BGB) zielen darauf ab, die Zahlungsbereitschaft des Schuldners zu testen und Forderungen beizutreiben. Der Anwalt führt diese Maßnahmen durch und überwacht die Reaktionen des Schuldners.

Der Verkauf von Forderungen (§ 398 BGB) ist eine Möglichkeit, Liquidität zu sichern. Der Anwalt begleitet den Verkauf und prüft die Vertragsbedingungen, um Risiken zu minimieren.

Der Anwalt erstellt und prüft Inkassoverträge, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Diese Verträge regeln die Vergütung und die Rechte und Pflichten der Parteien (§ 305 BGB).

14. Sicherungsrechte und Bürgschaften

Sicherungsrechte (§ 1191 BGB) wie Grundschulden bieten Gläubigern Sicherheit im Falle eines Zahlungsausfalls. Der Anwalt sorgt für die rechtssichere Eintragung und Verwaltung dieser Rechte.

Bürgschaften (§ 765 BGB) sind ein Mittel, um Forderungen abzusichern. Der Anwalt erstellt und prüft Bürgschaftsverträge, um im Falle von Zahlungsausfällen rechtliche Schritte einleiten zu können.

Pfandrechte (§ 1204 BGB) sichern Forderungen an beweglichen Sachen ab. Der Anwalt begleitet die Eintragung und stellt sicher, dass die Pfandrechte rechtlich wirksam und durchsetzbar sind.

15. Forderungsmanagement bei Mietforderungen

Mietverträge (§ 535 BGB) regeln die Zahlungspflichten der Mieter. Der Anwalt unterstützt bei der Erstellung und Überprüfung, um sicherzustellen, dass alle Forderungen rechtlich abgesichert sind.

Zahlungsansprüche (§ 543 BGB) bei Mietausfällen müssen rechtzeitig geltend gemacht werden. Der Anwalt führt Mahnungen und gerichtliche Schritte durch, um offene Forderungen einzutreiben.

Bei ausstehenden Mietzahlungen kann eine fristlose Kündigung (§ 543 BGB) ausgesprochen werden. Der Anwalt leitet die Räumungsklage ein, um das Mietobjekt schnell wieder nutzen zu können.

16. Forderungsmanagement bei Handelsgeschäften

Im Handelsrecht regelt § 433 BGB die Ansprüche aus Kaufverträgen. Der Anwalt hilft, offene Kaufpreisforderungen einzutreiben und Kaufverträge rechtlich abzusichern.

Schadensersatzansprüche (§ 280 BGB) entstehen bei Vertragsverletzungen. Der Anwalt prüft die Ansprüche und setzt sie gegenüber der Gegenpartei durch, um den entstandenen Schaden zu kompensieren.

Der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) sichert Lieferungen ab, bis die Zahlung erfolgt ist. Der Anwalt gestaltet Verträge so, dass Forderungen effektiv abgesichert sind und die Ware geschützt bleibt.

17. Forderungsmanagement in der Baubranche

Werklohnansprüche (§ 631 BGB) müssen zeitnah geltend gemacht werden, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Der Anwalt unterstützt bei der Durchsetzung und begleitet das Verfahren, um offene Beträge einzutreiben.

Sicherheitsleistungen (§ 648a BGB) sichern Forderungen im Baugewerbe ab. Der Anwalt gestaltet Bauverträge so, dass Mandanten ihre Ansprüche rechtlich durchsetzen können, wenn Zahlungen ausbleiben.

Bauhandwerkersicherungen (§ 650f BGB) bieten Handwerkern eine Absicherung ihrer Forderungen. Der Anwalt unterstützt bei der Eintragung und sichert die rechtlichen Ansprüche.

18. Forderungsmanagement bei Dienstleistungsverträgen

Dienstleistungsverträge (§ 611 BGB) müssen klar formulierte Zahlungsregelungen enthalten. Der Anwalt unterstützt bei der Vertragsgestaltung, um Forderungen abzusichern und Zahlungsausfälle zu minimieren.

Offene Vergütungsansprüche (§ 611a BGB) müssen konsequent geltend gemacht werden. Der Anwalt mahnt Zahlungen an und leitet bei Bedarf gerichtliche Schritte ein, um die Forderungen durchzusetzen.

Leistungen, die nicht vertragsgemäß erbracht wurden, können zurückgefordert werden (§ 812 BGB). Der Anwalt prüft die Rückforderungsansprüche und setzt diese außergerichtlich oder gerichtlich durch.

19. Forderungsmanagement in der Immobilienbranche

Mietforderungen (§ 535 BGB) müssen rechtlich korrekt eingefordert werden. Der Anwalt unterstützt Vermieter bei der Erstellung von Mahnschreiben und leitet gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ein.

Wohngeldzahlungen (§ 16 WEG) müssen regelmäßig überwacht und bei Ausbleiben eingefordert werden. Der Anwalt berät Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Durchsetzung der Forderungen.

Forderungen im Immobilienbereich können durch Grundpfandrechte (§ 1191 BGB) abgesichert werden. Der Anwalt sorgt für die Eintragung dieser Rechte und stellt so die rechtliche Absicherung sicher.

20. Forderungsmanagement für Freiberufler und Selbstständige

Verträge für Freiberufler und Selbstständige (§ 611 BGB) sollten klare Regelungen zu Vergütungen und Zahlungsfristen enthalten. Der Anwalt gestaltet Verträge so, dass Forderungen rechtlich abgesichert sind.

Offene Honorarforderungen müssen zeitnah eingetrieben werden (§ 286 BGB). Der Anwalt führt Mahnverfahren durch, um die Ansprüche durchzusetzen und die Zahlungsbereitschaft der Schuldner zu erhöhen.

Forderungen können durch Pfändungen (§ 829 ZPO) abgesichert werden. Der Anwalt unterstützt bei der Beantragung von Pfändungsbeschlüssen und der Durchführung der Zwangsvollstreckung.

VORSORGE, FAMILIE UND EHEVERTRÄGE

Insbesondere im Notarbereich beraten wir Sie kompetent in allen Fragen rund um Ihre Vorsorge, Ihre Familie und Ihre Ehe.

Mit maßgeschneiderten Lösungen zu Ihren individuellen Bedürfnissen unterstützen Sie bei der Gestaltung von Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen und Vorsorgevollmachten und klären alle rechtlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung.

ANSPRECHPARTNER:

1. Eheverträge und Vermögensaufteilung

Ein Ehevertrag (§ 1408 BGB) regelt die Vermögensverhältnisse der Ehegatten und schützt vor Streitigkeiten im Trennungsfall. Der Notar hilft, den Vertrag individuell und rechtssicher zu gestalten, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Der Ehevertrag kann Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft regeln. Der Notar berät über die Vor- und Nachteile und passt den Vertrag an die Wünsche der Ehegatten an.

Unterhalts- und Rentenansprüche (§ 1361 BGB) können im Ehevertrag angepasst werden. Der Notar sorgt dafür, dass diese Regelungen fair und im Einklang mit dem Gesetz formuliert sind.

2. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht (§ 1901 BGB) stellt sicher, dass eine Vertrauensperson im Falle von Entscheidungsunfähigkeit handeln kann. Der Notar beurkundet die Vollmacht, um ihre Wirksamkeit und Rechtsgültigkeit zu sichern.

Die Patientenverfügung (§ 1901a BGB) legt fest, welche medizinischen Maßnahmen im Ernstfall gewünscht oder abgelehnt werden. Der Notar unterstützt bei der genauen Formulierung, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Um die Vorsorgevollmacht schnell zugänglich zu machen, kann sie im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Der Notar übernimmt die Registrierung, um die Verfügbarkeit der Dokumente sicherzustellen.

3. Scheidungsvereinbarungen und Unterhaltsregelungen

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 1568 BGB) regelt die Vermögensaufteilung, den Unterhalt und das Umgangsrecht. Der Notar erstellt und beurkundet die Vereinbarung, um eine faire und verbindliche Lösung zu gewährleisten.

Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) kann individuell vereinbart werden, um finanzielle Klarheit zu schaffen. Der Notar sorgt für eine rechtssichere und ausgewogene Regelung, die beiden Parteien gerecht wird.

Die Vereinbarung über den Kindesunterhalt (§ 1601 BGB) stellt sicher, dass die Bedürfnisse des Kindes gedeckt sind. Der Notar erstellt rechtlich verbindliche Vereinbarungen und klärt über gesetzliche Vorgaben auf.

4. Adoption und Vormundschaft

Bei einer Adoption (§ 1741 BGB) sind umfassende rechtliche Voraussetzungen zu beachten. Der Anwalt unterstützt bei der Beantragung und begleitet den Prozess, um eine reibungslose und rechtssichere Adoption zu ermöglichen.

Ein Vormund (§ 1773 BGB) wird eingesetzt, wenn Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihre Pflichten zu erfüllen. Der Notar berät über die Möglichkeiten und beurkundet die Einsetzung eines Vormunds im Rahmen der rechtlichen Vorgaben.

Die Anerkennung (§ 1594 BGB) oder Anfechtung der Vaterschaft (§ 1600 BGB) kann rechtlich komplex sein. Der Anwalt hilft, die notwendigen Schritte zu unternehmen und die Interessen der Beteiligten zu wahren.

5. Sorgerecht und Umgangsrecht

Das gemeinsame Sorgerecht (§ 1626 BGB) regelt die elterlichen Pflichten und Rechte. Der Anwalt unterstützt Eltern bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Vereinbarungen, die im besten Interesse des Kindes liegen.

Das alleinige Sorgerecht (§ 1671 BGB) kann in Fällen beantragt werden, in denen das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der Anwalt begleitet den Antrag und vertritt die Interessen der Eltern im Verfahren.

Auch Großeltern und andere Verwandte haben ein gesetzlich geschütztes Umgangsrecht (§ 1685 BGB). Der Anwalt unterstützt bei der Durchsetzung dieser Rechte und hilft, den Kontakt zum Kind zu sichern.

6. Zugewinnausgleich und Vermögensaufteilung

Der Zugewinnausgleich (§ 1373 BGB) gleicht die während der Ehe erzielten Vermögenszuwächse aus. Der Anwalt berechnet den Ausgleichsanspruch und berät bei der Durchsetzung im Scheidungsverfahren.

Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich (§ 1408 BGB) modifizieren oder ausschließen. Der Notar hilft, individuelle Regelungen zu treffen, die den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehepartner entsprechen.

Die Vermögensaufteilung (§ 1568 BGB) erfolgt im Rahmen der Scheidung. Der Anwalt erstellt faire und rechtssichere Vereinbarungen, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.

7. Vorsorge bei Trennung und Scheidung

Eine Trennungsvereinbarung (§ 1568a BGB) legt die Rechte und Pflichten während der Trennungszeit fest. Der Anwalt gestaltet diese Vereinbarung individuell und sorgt für rechtliche Klarheit.

Um den Kontakt zu den Kindern während der Trennung zu regeln, kann eine Vereinbarung (§ 1684 BGB) getroffen werden. Der Anwalt hilft, faire Lösungen zu finden, die dem Wohl des Kindes entsprechen.

Regelungen zum Vermögensschutz und Unterhalt (§§ 1360 ff. BGB) verhindern finanzielle Unsicherheiten während der Trennungszeit. Der Anwalt sorgt für rechtlich abgesicherte Vereinbarungen, die beiden Parteien gerecht werden.

8. Testament und Erbvertrag

Ein notarielles Testament (§ 2231 BGB) bietet höchste Rechtssicherheit. Der Notar hilft, Wünsche klar und rechtlich verbindlich zu formulieren, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.

Der Erbvertrag (§ 1941 BGB) bindet den Erblasser und die Erben vertraglich. Der Notar beurkundet den Vertrag, um die Vermögensnachfolge sicherzustellen und Streitigkeiten zu verhindern.

Ein Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) kann genutzt werden, um die Erbfolge nach den Vorstellungen des Erblassers zu gestalten. Der Notar erstellt eine rechtlich wirksame Erklärung und sorgt für deren Eintragung.

9. Mediation bei Familienstreitigkeiten

Mediation (§ 1353 BGB) kann helfen, Streitigkeiten bei Trennung und Scheidung außergerichtlich zu klären. Der Anwalt moderiert die Gespräche und entwickelt Lösungen, die für alle Beteiligten tragfähig sind.

Im Erbfall können Mediationen (§ 2032 BGB) helfen, Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu lösen. Der Anwalt begleitet den Prozess und sorgt für faire Vereinbarungen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Bei Streitigkeiten um das Sorge- oder Umgangsrecht (§ 1626 BGB) bietet Mediation eine Möglichkeit, einvernehmliche Lösungen zu finden. Der Anwalt unterstützt dabei, das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen.

10. Internationales Familienrecht

Bei Scheidungen mit Auslandsbezug (§ 17 EGBGB) müssen internationale Regelungen berücksichtigt werden. Der Anwalt berät über das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Gerichte, um das Verfahren effizient durchzuführen.

Die Anerkennung ausländischer Ehen (§ 1309 BGB) in Deutschland erfordert oft spezielle Nachweise. Der Anwalt unterstützt bei der Einholung und Prüfung der Dokumente, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Bei internationalen Erbschaften (§ 25 EGBGB) muss das anwendbare Erbrecht geprüft werden. Der Anwalt berät, wie die Erbfolge nach den Wünschen des Erblassers gestaltet und international abgesichert werden kann.

11. Nachfolgeregelung für Unternehmer

Die Unternehmensübertragung im Erbfall (§ 1922 BGB) erfordert eine sorgfältige Planung, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Der Anwalt berät über die Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Eine Unternehmensnachfolge durch Schenkung (§ 516 BGB) kann steuerliche Vorteile bieten. Der Notar beurkundet die Schenkung und sorgt dafür, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Gründung einer Familiengesellschaft (§ 705 BGB) kann zur Nachfolgeplanung genutzt werden. Der Notar erstellt den Gesellschaftsvertrag und regelt die Rechte und Pflichten der Familienmitglieder.

12. Regelung des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht (§ 1684 BGB) sichert den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen. Der Anwalt unterstützt bei der Ausarbeitung von Vereinbarungen, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.

Großeltern haben ein gesetzliches Umgangsrecht (§ 1685 BGB). Der Anwalt hilft, diese Rechte durchzusetzen und fair zu gestalten, um den Kontakt zum Enkelkind zu sichern.

Bei internationalen Familien müssen länderübergreifende Vereinbarungen getroffen werden (§§ 3 ff. EGBGB). Der Anwalt unterstützt bei der Gestaltung und Durchsetzung dieser Regelungen.

13. Aufhebung und Anfechtung von Eheverträgen

Eheverträge können wegen Irrtums oder Täuschung (§ 119 BGB) angefochten werden. Der Anwalt prüft die Erfolgsaussichten einer Anfechtung und vertritt die Interessen des Mandanten vor Gericht.

Sittenwidrige Eheverträge (§ 138 BGB) sind unwirksam. Der Anwalt unterstützt bei der Aufhebung solcher Verträge und klärt über die rechtlichen Konsequenzen auf.

Bestehende Eheverträge können an neue Lebensumstände angepasst werden (§ 1408 BGB). Der Notar hilft, die Anpassungen rechtssicher zu gestalten und im Vertrag zu verankern.

14. Absicherung unverheirateter Paare

Ein Partnerschaftsvertrag (§ 311 BGB) regelt Vermögensverhältnisse und Absicherungen für unverheiratete Paare. Der Notar hilft, diesen Vertrag rechtssicher zu gestalten und zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden.

Gemeinsames Eigentum sollte klar geregelt werden (§ 1008 BGB), um im Falle einer Trennung Konflikte zu vermeiden. Der Anwalt erstellt rechtlich verbindliche Vereinbarungen über die Nutzung und Aufteilung des Eigentums.

Ein Testament (§ 1937 BGB) ist wichtig, um die Vermögensnachfolge bei unverheirateten Paaren zu sichern. Der Notar hilft, die Wünsche der Partner rechtsverbindlich festzuhalten.

15. Rechte bei Trennung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Eine Trennungsvereinbarung (§ 1568 BGB) kann für Lebenspartner ebenso wichtig sein wie für Ehepaare. Der Anwalt sorgt für eine faire und rechtssichere Aufteilung des Vermögens und der gemeinsamen Rechte.

Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 15 LPartG) erfordert klare Regelungen zur Vermögensaufteilung. Der Anwalt unterstützt bei der Erstellung von Vereinbarungen, die beide Partner schützen.

Auch bei Lebenspartnern können Regelungen zum Sorgerecht (§ 1626 BGB) und Unterhalt (§ 1569 BGB) wichtig sein. Der Anwalt klärt über die rechtlichen Möglichkeiten und gestaltet entsprechende Vereinbarungen.

16. Erbschaft und Pflichtteil bei Ehepartnern

Der Pflichtteil des Ehepartners (§ 2303 BGB) sichert die Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Notar erklärt die Rechte und hilft, den Pflichtteil rechtssicher und angemessen im Testament zu berücksichtigen.

Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) gelten spezielle Regelungen für die Erbschaft. Der Anwalt unterstützt bei der Gestaltung des Testaments, um den Erbanspruch des Ehepartners zu sichern oder zu modifizieren.

Ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament (§ 2265 BGB) bietet Ehepartnern Planungssicherheit. Der Notar hilft, diese Dokumente rechtssicher und individuell zu gestalten.

17. Kindergeld und Unterhaltspflichten

Der Kindesunterhalt (§ 1601 BGB) sichert den Lebensunterhalt des Kindes. Der Anwalt erstellt rechtlich verbindliche Unterhaltsvereinbarungen und hilft, die Ansprüche durchzusetzen.

Das Kindergeld (§ 62 EStG) unterstützt Eltern finanziell. Der Anwalt hilft bei der Beantragung und überprüft, ob die Höhe und die Auszahlung korrekt sind.

Unterhaltsforderungen können bei Nichterfüllung gerichtlich durchgesetzt werden (§ 1603 BGB). Der Anwalt leitet entsprechende Schritte ein, um die Ansprüche des Kindes rechtlich abzusichern.

18. Ehe und Familienrecht für gleichgeschlechtliche Paare

Auch gleichgeschlechtliche Paare können Eheverträge (§ 1408 BGB) abschließen, um ihre Vermögensverhältnisse zu regeln. Der Notar gestaltet individuelle Lösungen, die den Wünschen der Paare entsprechen.

Gleichgeschlechtliche Paare haben das Recht auf Adoption (§ 1741 BGB). Der Anwalt begleitet das Verfahren und sorgt dafür, dass alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Ein Testament oder Erbvertrag (§ 1941 BGB) ist wichtig, um die Erbfolge nach den Wünschen gleichgeschlechtlicher Paare zu sichern. Der Notar unterstützt bei der Erstellung und Beurkundung.

19. Vorzeitige Vermögensübertragung und Schenkung

Schenkungen zu Lebzeiten (§ 516 BGB) können steuerliche Vorteile bieten. Der Notar erstellt und beurkundet Schenkungsverträge, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und die Steuerlast zu minimieren.

Beim Schenken können Nutzungsrechte (§ 1030 BGB) wie Nießbrauch vorbehalten werden. Der Anwalt erklärt, wie diese Rechte sicher und rechtlich wirksam gestaltet werden können.

Schenkungsverträge können Rückforderungsrechte (§ 527 BGB) beinhalten, um den Schenker zu schützen. Der Notar berät bei der Gestaltung und Eintragung dieser Rechte im Grundbuch.

20. Mediation und außergerichtliche Streitbeilegung im Familienrecht

Mediation im Erbfall (§ 2032 BGB) kann helfen, Erbstreitigkeiten ohne Gerichtsverfahren zu klären. Der Anwalt moderiert die Gespräche und entwickelt tragfähige Lösungen für alle Beteiligten.

Eine außergerichtliche Einigung (§ 1353 BGB) spart Zeit und Kosten im Trennungsfall. Der Anwalt hilft, faire und rechtlich bindende Vereinbarungen zu treffen, um einvernehmliche Lösungen zu finden.

Bei Streitigkeiten um das Sorge- oder Umgangsrecht (§ 1626 BGB) bietet Mediation eine Möglichkeit, das Wohl des Kindes zu schützen und Lösungen zu finden, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht werden.